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Nur „erforderliche“ Krankenhausbehandlungen werden nach dem Fallpauschalensystem vergütet |
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Tuesday, 20. July 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
URTEIL des Bundessozialgerichts auf MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Nur „erforderliche“
Krankenhausbehandlungen werden nach dem Fallpauschalensystem vergütet
Wenn
die Versorgung eines Krankenversicherten in einem zugelassenen
Krankenhaus erfolgt und erforderlich ist, entsteht die
Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse unmittelbar mit der
Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten. Nicht notwendige
Behandlungen sind hierbei jedoch nicht zu vergüten. So entscheid das
Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.06.2009, B 1 KR 24/08 R.
Nach
§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre
Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach
Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel
nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante
Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
Das Krankenhaus hat auch bei der Vergütung der Krankenhausbehandlung
durch Fallpauschalen einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung nur für eine „erforderliche“
Krankenhausbehandlung. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts aus dem
Wortlaut, dem Regelungssystem und aus dem Zweck der Vergütung. Sie dient
als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht des zugelassenen
Krankenhauses, Krankenhaus-Behandlungen der Versicherten im Rahmen des
Versorgungsauftrages zu leisten.
Die Zahlungsverpflichtung einer
Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar
mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die
Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und
i.S.v. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist.
Die in § 2 Abs. 2
S. 1 KHEntgG definierten „allgemeinen Krankenhausleistungen“ werden
nach § 7 S. 1 Nr. 1 KHEntgG gegenüber den Patienten oder ihren
Kostenträgern u.a. mit Fallpauschalen nach dem Entgeltkatalog (§ 9
KHEntgG) abgerechnet. Das Fallpauschalensystem lässt mithin keinen Raum
dafür, nicht notwendige Leistungen zu vergüten.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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