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Persönliche unbeschränkte Haftung eines Partners bei Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft |
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Friday, 13. August 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundesgerichtshofs auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Persönliche unbeschränkte Haftung eines Partners bei Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Falle einer
Rechtsanwaltspartnerschaft dazu, dass sich die Haftung eines
eintretenden Gesellschafters auch auf „berufliche Fehler“ der Partner,
die mit der „Bearbeitung eines Auftrages befasst“ waren, ausdehnt, hat
auch Auswirkungen auf eine heilkundliche Berufsausübungsgemeinschaft
(BAG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) haften neben
dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft sämtliche Partner (auch neu
eintretende Partner) persönlich mit ihrem Privatvermögen als
Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten der
Partnerschaftsgesellschaft. Diese Haftung auch für neu eintretende
Gesellschafter ist unabhängig davon, ob diese bekannt, von dem
Eintretenden beeinflusst wurden oder zu beeinflussen waren.
Die Ausnahme hiervon war § 8 Abs. 2 PartGG, nach dem die persönliche
Haftung eines Partners für „berufliche Fehler“ auf die Partner, die mit
der Bearbeitung eines Auftrages (bzw. mit der Behandlung eines
Patienten) befasst waren, beschränkt ist.
Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem November 2009 nunmehr
ausgeführt, dass auch der neue in eine Partnerschaftsgesellschaft
eintretende Partner für sämtliche vor seinem Eintritt begründeten
Verbindlichkeiten hafte und dies auch für “berufliche Fehler“ gelte. Die
Haftungsanordnung des § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG, die auf § 130
Handelsgesetzbuch (HGB) verweise, gelte grundsätzlich auch für
Verbindlichkeiten aus fehlerhafter Berufsausübung. Die Haftung des
eintretenden Partners knüpfe nicht an eine eigene Verletzungshandlung,
sondern ausschließlich daran, ob der eintretende Partner den Auftrag
selbst bearbeitet, seine Bearbeitung überwacht oder dies nach der
internen Zuständigkeit hätte tun müssen.
Somit haftet auch der neu in eine bestehende BAG eintretende Partner,
die in Form einer Partnerschaftsgesellschaft geführt wird, zumindest im
Außenverhältnis für „fehlerhafte Behandlungen“ die von einem der Partner
zu verantworten sind, wenn der neu eintretende Partner auch nur
irgendwie mit diesem Fall befasst war.
Bei einem Eintritt in eine BAG, die in Form einer
Partnerschaftsgesellschaft geführt wird, sollte somit darauf geachtet
werden, dass der eintretende Gesellschafter nicht mit der Behandlung von
Patienten „befasst“ wird, bei denen ein Haftungsfall absehbar ist.
Quelle: Urteil des BGH vom 19.11.2009, Az.: IX ZR 12/09
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MESSNER DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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