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Umsatzsteuer | Heilbehandlung durch Subunternehmer (BFH) |
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Friday, 10. December 2010 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag zum
Urteil des Bundesfinanzhofs auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND DIPL. FINANZWIRT (FH) STEFAN NEUMANN, Karlsruhe
Umsatzsteuer | Heilbehandlung durch Subunternehmer (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass eine Heilbehandlung nicht von der
Umsatzsteuer befreit ist, wenn die Heilbehandlungsleistung durch einen
Subunternehmer ohne eigenständigen Befähigungsnachweis erbracht wird
(BFH, Urteil v. 2.9.2010 - V R 47/09; veröffentlicht am 8.12.2010).
Sachverhalt: Einmal wöchentlich nahm die Klägerin, eine
selbständig tätige Kosmetikerin, in der Praxis eines Facharztes für
Hautkrankheiten, der nicht über eine Kassenzulassung verfügte, auf
dessen Anordnung an Patienten eine „manuelle Akne-Therapie“ vor. Die
Klägerin verfügte über eine Zusatzausbildung in Dermatologie. Die
Therapiemaßnahmen rechnete der Facharzt gegenüber den Privatpatienten
nach der GOÄ ab; sie wurden von Beihilfestellen und privaten
Krankenkassen erstattet. Die Klägerin erhielt für ihre Leistungen einen
Pauschalbetrag von 30 € je Patient.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Leistungen der Klägerin bei
der Behandlung von Aknepatienten sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG
steuerfrei, da die Klägerin nicht über den hierfür erforderlichen
Befähigungsnachweis verfügt. Die Klägerin gehört als Kosmetikerin keiner
Berufsgruppe an, die zur Behandlung von Aknepatienten befähigt ist.
Insoweit kann zwar nach den Umständen des Einzelfalles auch eine
berufsbezogene Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausreichen wobei im
Streitfall zu berücksichtigen ist, dass für Kosmetiker mit der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung besteht. Das Ausbildungsberufsbild
nach § 4 KosmAusbV, zu dem insbesondere Beurteilen und Reinigen der
Haut, Pflegende Kosmetik und Dekorative Kosmetik gehören, bezieht sich
jedoch nicht spezifisch auf die Behandlung von Aknepatienten und eignet
sich daher nicht als Befähigungsnachweis. Die von der Klägerin in einer
Chemisch-Pharmazeutischen Fabrik absolvierte Zusatzausbildung in
Dermatologie ist gleichfalls kein berufsrechtlicher Befähigungsnachweis
für Aknebehandlungen. Schließlich kann die Bescheinigung des Arztes das
Erfordernis eines berufsbezogenen Qualifikationsnachweises nicht
ersetzen. Darüber hinaus ist auch die Kostentragung durch gesetzliche
Krankenkassen im Streitfall kein Indiz für den Befähigungsnachweis.
Hieraus kann nicht auf die erforderliche Befähigung der Klägerin
geschlossen werden. Denn aus nach dem SGB V einem Arzt für dessen
Heilbehandlungsleistungen geschuldeten Zahlungen einer Krankenkasse
ergibt sich nicht, dass der vom Arzt eingeschaltete Subunternehmer über
die erforderliche berufliche Befähigung zur Durchführung einer
Heilbehandlungsmaßnahme verfügt.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Die Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen
erfordert es nicht, dass Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen
Sinne die Patienten unmittelbar sind, so dass die
Subunternehmertätigkeit für einen Arzt der Steuerbefreiung nicht
entgegensteht. Allerdings färbt dessen heil-berufliche Befähigung nicht
auf den Subunternehmer ab. An dieser „formellen“ Befähigung fehlt es
nach Auffassung des BFH der Klägerin, die Kosmetikerin mit einer
Zusatzausbildung in Dermatologie bei einem Pharmaunternehmen ist. Es
hilft in diesem Fall auch nicht weiter, wenn Krankenkassen die Leistung
bezahlen. Der Hautarzt genießt also für die unter Einsatz der
Subunternehmerin erzielten Umsätze die Steuerbefreiung, diejenige, die
sie ausführt, dagegen nicht.
Allerdings gibt es Gestaltungsalternativen, die die Steuerfreiheit
gewährleisten. Hierzu beraten wir Sie gerne.

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NONNENMACHER RECHTSANWÄLTE
Stefan
Neumann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl. Finanzwirt (FH)
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