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Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen |
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Monday, 27. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Finanzgerichts Münster zur Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen im Zusammenhang mit
der Durchführung von LASIK-Operationen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Honorareinnahmen eines
Augenarztes im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen
nach § 4 Ziffer 14 Umsatzsteuergesetz nicht der Umsatzsteuer
unterliegen, sondern insoweit steuerfrei sind.
Das Finanzamt hat eine andere Rechtsauffassung vertreten und Einnahmen
für die Durchführung von LASIK-Operationen als umsatzsteuerpflichtig
angesehen. Diese Auffassung hat das Finanzamt damit begründet, dass die
gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für LASIK-Operationen nicht
übernehmen und die LASIK-Operationen überdies einen kosmetischen und
ästhetischen Zweck erfüllen und es sich somit um einen medizinisch nicht
indizierten Heileingriff handelt.
Das Finanzgericht Münster ist dieser Auffassung entgegengetreten und hat
festgestellt, dass die LASIK-Operationen der Behandlung und der
Beseitigung der Fehlsichtigkeit dienen und damit als katalogisierte
Krankheit anerkannt ist.
Die LASIK-Behandlung führ operativ zur Heilung dieser Krankheit. Soweit
die Behandlung das Trage von Brillen und Kontaktlinsen überflüssig
macht, kann es für den Patienten auch einen kosmetischen oder
ästhetischen Zweck erfüllen. Ein Vergleich mit medizinisch nicht
indizierten Schönheitsoperationen lies das Finanzgericht nicht gelten,
da Schönheitsoperationen nicht der Heilung von Krankheiten dienen.
Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.10.2009, Az.: 5 K 3452/07
U,
Fundstelle Gesundheitsrecht 2010, Seite 273 ff.
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MESSNER
DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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