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Verbotenes „Kick-back“ durch Beteiligung an einer Labor-GmbH PDF Drucken E-Mail
OLG-Urteil zum "Kick-Back" durch Beteiligung an einer Labor-GmbH auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT  DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

Verbotenes „Kick-back“ durch Beteiligung an einer Labor-GmbH

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.05.2007 (Az.: U 176/06) einen interessanten Fall zu einer Kick-back-Zahlung durch Beteiligung an einer Labor-GmbH entschieden. Über einen Treuhänder hielten Ärzte GmbH-Anteile an einem Labor. In dieser Beteiligungsgesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) war eine feste Gewinnbeteiligung der Ärzte vereinbart. Das Landgericht Stuttgart ging als Vorinstanz von einer reinen Kapitalbeteiligung der Ärzte aus, die nicht beanstandungswürdig sei.

 

Das OLG Stuttgart widersprach dem, weil im Hinblick auf den § 31 Berufsordnung Ärzte Baden-Württemberg einem Arzt auch die Beteiligung an einer Labor-GmbH, an die er Überweisungen vornehmen könnte, untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung treuhänderisch durch einen Dritten gehalten wird. Die Vorschrift des § 31 Berufsordnung Baden-Württemberg soll verhindern, dass der Arzt die Entscheidung, an welchen Facharzt er einen Patienten überweist, nicht davon abhängig macht, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht.

 

Der Schutzzweck der Vorschrift geht soweit, dass im Prinzip jede Art der Patientenvermittlung gegen Entgelt oder sonstige Vorteile, die ihren Grund nicht in der Behandlung selbst haben, als verbotswidrig anzusehen sind. Zwar geht das OLG Stuttgart auch davon aus, dass ein Arzt nicht gehindert werden kann sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, wenn es sich hierbei z.B. um einen Hersteller von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln bzw. Medizinprodukte handelt. Sind diese Unternehmen insbesondere börsennotiert und der Arzt verordnet z.B. Medikamente aus diesem bestimmten Unternehmen, dessen Anteile er hält, so fällt nach dem OLG Stuttgart die sogenannte „Selbstbelohnung“ des Arztes äußerst mittelbar aus. Dies liegt darin begründet, dass die Börsenbewertung eines Unternehmens von vielfältigen anderen Faktoren abhängt als gerade das Verschreibungsverhalten eines einzelnen Arztes.

 

Dagegen war im vorliegenden Fall die „Selbstbelohnung“ des Arztes durch Beteiligung an der Labor-GmbH offenkundig. Je mehr Aufträge der Arzt an dieses Labor-Unternehmen vergibt, desto mehr profitiert er über seine Gewinnbeteiligung. Das gilt selbst dann, wenn diese über einen Treuhänder gehalten wird. Der Arzt wird gerade dieses Labor mit seinen Aufträgen in Anspruch nehmen, um direkt durch die Gewinnausschüttung aus der Beteiligung zu profitieren. Daran ändert auch das Treuhandverhältnis nichts, das in diesem Fall durch einen mitwirkenden Steuerberater gestaltet wurde.

 

Die Entscheidung reiht sich ein in die aktuellen Fälle zu den §§ 31 bzw. 34 der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung, die je nach Fallkonstellation einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Regeln mit sich bringen oder zulässig ist. Bei offenkundigen Gewinnbeteiligungsmodellen verfährt die Rechtsprechung zu Recht strikt. Je indirekter die Gewinnbeteiligung ausgestattet ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gerichte diese Gestaltungsvarianten als berufsrechtlich zulässig ansehen. Dies hängt jedoch - wie immer - vom jeweiligen Einzelfall ab.

 


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