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OLG-Urteil zum "Kick-Back" durch Beteiligung an einer Labor-GmbH auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Verbotenes „Kick-back“ durch
Beteiligung an einer Labor-GmbH
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom
10.05.2007 (Az.: U 176/06) einen interessanten Fall zu einer Kick-back-Zahlung
durch Beteiligung an einer Labor-GmbH entschieden. Über einen Treuhänder
hielten Ärzte GmbH-Anteile an einem Labor. In dieser Beteiligungsgesellschaft
(Gesellschaft bürgerlichen Rechts) war eine feste Gewinnbeteiligung der Ärzte
vereinbart. Das Landgericht Stuttgart ging als Vorinstanz von einer reinen
Kapitalbeteiligung der Ärzte aus, die nicht beanstandungswürdig sei.
Das OLG Stuttgart widersprach dem, weil im Hinblick auf den
§ 31 Berufsordnung Ärzte Baden-Württemberg einem Arzt auch die Beteiligung an
einer Labor-GmbH, an die er Überweisungen vornehmen könnte, untersagt ist. Dies
gilt auch dann, wenn die Beteiligung treuhänderisch durch einen Dritten
gehalten wird. Die Vorschrift des § 31 Berufsordnung Baden-Württemberg soll
verhindern, dass der Arzt die Entscheidung, an welchen Facharzt er einen
Patienten überweist, nicht davon abhängig macht, ob ihm für die Überweisung eine
Gegenleistung zufließt oder nicht.
Der Schutzzweck der Vorschrift geht soweit, dass im Prinzip
jede Art der Patientenvermittlung gegen Entgelt oder sonstige Vorteile, die
ihren Grund nicht in der Behandlung selbst haben, als verbotswidrig anzusehen
sind. Zwar geht das OLG Stuttgart auch davon aus, dass ein Arzt nicht gehindert
werden kann sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, wenn es sich
hierbei z.B. um einen Hersteller von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln bzw.
Medizinprodukte handelt. Sind diese Unternehmen insbesondere börsennotiert und
der Arzt verordnet z.B. Medikamente aus diesem bestimmten Unternehmen, dessen
Anteile er hält, so fällt nach dem OLG Stuttgart die sogenannte
„Selbstbelohnung“ des Arztes äußerst mittelbar aus. Dies liegt darin begründet,
dass die Börsenbewertung eines Unternehmens von vielfältigen anderen Faktoren
abhängt als gerade das Verschreibungsverhalten eines einzelnen Arztes.
Dagegen war im vorliegenden Fall die „Selbstbelohnung“ des
Arztes durch Beteiligung an der Labor-GmbH offenkundig. Je mehr Aufträge der
Arzt an dieses Labor-Unternehmen vergibt, desto mehr profitiert er über seine
Gewinnbeteiligung. Das gilt selbst dann, wenn diese über einen Treuhänder
gehalten wird. Der Arzt wird gerade dieses Labor mit seinen Aufträgen in
Anspruch nehmen, um direkt durch die Gewinnausschüttung aus der Beteiligung zu
profitieren. Daran ändert auch das Treuhandverhältnis nichts, das in diesem
Fall durch einen mitwirkenden Steuerberater gestaltet wurde.
Die Entscheidung reiht sich ein in die aktuellen Fälle zu
den §§ 31 bzw. 34 der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung, die je nach
Fallkonstellation einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Regeln mit sich
bringen oder zulässig ist. Bei offenkundigen Gewinnbeteiligungsmodellen verfährt
die Rechtsprechung zu Recht strikt. Je indirekter die Gewinnbeteiligung
ausgestattet ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gerichte
diese Gestaltungsvarianten als berufsrechtlich zulässig ansehen. Dies hängt
jedoch - wie immer - vom jeweiligen Einzelfall ab.

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg
Telefon: 0911 - 91 93-2072
Telefax: 0911 - 91 93-2079
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