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Zulässige Ausscheidensszenarien vereinbaren! |
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Monday, 3. January 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Beschluss des Bundesgerichtshofs auf MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Zulässige Ausscheidensszenarien vereinbaren!
Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis stritten im Rahmen einer
Auseinandersetzung um die Höhe der Abfindung und die Möglichkeiten
bezüglich der Anrechnung einer Patientenmitnahme auf die Abfindung. Der
BGH (Beschluss vom 14.06.2010, Az.: II ZR 135/09) konnte hierzu
Stellung nehmen. Der Beschluss ist für die Vertragspraxis eine wichtige
Richtschnur.
Der Gesellschaftsvertrag sah – sinngemäß wiedergegeben – drei Szenarien
des Ausscheidens und der Abfindungsberechnung vor:
1.
Der Ausscheidende (hier: der Kläger) verlässt den Planungsbereich und
lässt sich außerhalb des Planungsbereichs nieder. In diesem Fall erhält
der Ausscheidende eine Abfindung in Höhe des gesamten auf ihn
entfallenden Anteils am ideellen Wert (Patientenstamm).
2.
Wenn der Ausscheidende nicht den Planungsbereich verlässt, so gilt das
Wettbewerbsverbot gemäß Nr. 7 dieses Vertrages; die Höhe der Abfindung
für den auf ihn entfallenden Anteil am ideellen Wert (Patientenstamm)
ist in diesem Fall begrenzt auf den Betrag in Höhe von 100.000 DM. Damit
ist auch das Wettbewerbsverbot abgegolten.
3.
Für den Fall, dass Nr. 2 bei Wegfall der Niederlassungssperren gilt,
ist der ideelle Wert für den Ausscheidenden für den auf ihn entfallenden
Anteil (Patientenstamm) in diesem Fall durch die nur eingeschränkte
Verwertbarkeit des ideellen Werts begrenzt auf den Betrag in Höhe von
50.000 DM.
Diese pauschalierenden Regelungen sind – sinngemäß verstanden und auf
die Begrenzung des Betrags für den ideellen Wert bezogen – zulässig.
Dies stellt der BGH klar. Mitgenommene Patienten sind anzurechnen.
Dieser Aspekt war bereits Gegenstand der OLG- und BGH-Rechtsprechung.
Ebenso war im vorliegenden Fall eine nur eingeschränkte Verwertbarkeit
des ideellen Wertes zu berücksichtigen. Bemerkenswert ist, dass der
Wegfall der Niederlassungssperren im Vertrag unter Ziff. 3 sozusagen
vorausschauend geregelt war.
Diese Abzüge bei Ausscheiden und Abfindung eines Gesellschafters können
pauschaliert und der Höhe nach empfindlich sein, da nach dem BGH der
Abfindungsbetrag in zulässiger Weise „ganz erheblich“ gedeckelt werden
kann. Angesichts der sehr geringen räumlichen Begrenzung des
Wettbewerbsverbots war eine gewisse Patientenmitnahme nahezu
unausweichlich. Diesem Risiko – so der BGH – konnte durch die Begrenzung
der Abfindung auf die Höhe des „Eintrittspreises“ (hier: 100.000 DM)
Rechnung getragen werden. Der ungeschmälerte Anteil des Klägers am
Goodwill hätte ca. 279.000 DM betragen. Eine solche pauschalierende
Abstaffelung der Abfindung ist nach dem BGH zulässig.

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RÖDL
& PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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