Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
URTEIL des
Bundesgerichtshofs - Zur Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen - auf MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Zur Wirksamkeit von
Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten im
Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen
Die
GOÄ findet keine Anwendung bei Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern
und niedergelassenen Ärzten im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen
(BGH, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 80/08).
Im zu entscheidenden
Fall hatte eine radiologische Gemeinschaftspraxis Leistungen für eine
Klinik erbracht, die über keine radiologische Abteilung verfügte. Die
Gemeinschaftspraxis berechnete dafür unter Anwendung des 1,2fachen
Steigerungssatzes insgesamt 197.500,00 €. Unter Hinweis auf eine
mündliche Vereinbarung mit dem früheren Praxisinhaber hatte das
Krankenhaus nur 122.900,00 € gezahlt, was einem Steigerungssatz von 0,75
entspricht.
Im Streit stand dabei unter anderem die Frage, ob
die Vereinbarung der Vertragspartner der Schriftform nach § 2 Abs. 2 GOÄ
unterliegt. Der Senate hat dies mit der Begründung verneint, dass die
GOÄ hier nicht verbindlich sei mit der Folge der Wirksamkeit der
mündlichen Vereinbarung.
Nach § 1 Abs. 1 GOÄ würden sich die
Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der GOÄ
bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt sei.
In dieser Gebührenordnung seien die Mindest- und Höchstsätze für die
ärztlichen Leistungen festzusetzen, wobei den berechtigten Interessen
der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu
tragen sei. Danach handele es sich bei der ärztlichen GOÄ um ein für
alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich
unbedenklich sei.
Der BGH verneint unabhängig davon jedoch eine
Anwendbarkeit der GOÄ, wobei es aber ohne Weiteres zulässig sei, dass
die Vertragsparteien sich bei der Vergütung am Gebührenverzeichnis der
GOÄ orientieren und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbaren. Eine
Schriftform sei für die Vereinbarung nicht zu beachten.
Das
Krankenhaus sei kein Leistungsträger, der dem Patienten die allgemeinen
Krankenhausleistungen schulde, zu denen auch die von der Klägerin
erbrachten Leistungen rechneten. Die hier in Rede stehenden Leistungen
der Klägerin seien – im rechtlichen Sinne – weder dem Patienten noch zur
Erfüllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern aufgrund
eines Dienstvertrages mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der von
diesem geschuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt
nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet würden. Auch sei die
Vereinbarung zwischen der Gemeinschaftspraxis und dem Krankenhaus nicht
deshalb unwirksam, weil sie eine Honorierung unterhalb des
Gebührenrahmens der Gebührenordnung vorsehe oder aus berufsrechtlichen
Gründen zu beanstanden wäre.
So sei die Gebührenordnung nicht
das einzige Vergütungssystem, das für eine leistungsgerechte und
angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen den Maßstab bilde. Im
Übrigen liege es, wenn der Verordnungsgeber für die Vergütung Mindest-
und Höchstsätze festlege und zugleich zur Höhe abweichende
Vereinbarungen zulasse, grundsätzlich in der Konsequenz dieser Regelung,
dass Abweichungen in beide Richtungen gehen können. Auch die
Berufsordnungen der Ärztekammern würden davon ausgehen, dass bei der
privatärztlichen Liquidation eine Unterschreitung der Mindestgebühr
nicht generell verboten ist. Zudem könne es insbesondere unter dem
Gesichtspunkt der Berufsfreiheit selbst im Anwendungsbereich der
Gebührenordnung erforderlich sein, dem Arzt eine Unterschreitung des
Einfachsatzes zu erlauben, wie es insbesondere für Laborärzte vertreten
wird, die mit nichtärztlich geleiteten Einrichtungen in Wettbewerb
stehen.
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BRINKMANN
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Christopher Beyer
Rechtsanwalt
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