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Armlähmung nach Schulterdystokie (Geburtsschaden) (Urteil LG Darmstadt) |
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Saturday, 1. May 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Landgerichts Darmstadt auf medizinrecht-urteil.de von
RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS, Köln
Armlähmung nach Schulterdystokie (Geburtsschaden)
Die Kölner Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Isabel Bals
berichtet heute über einen Fall aus dem Geburtsschadensrecht, der im
vergangenen Jahr vom Landgericht Darmstadt, Urt. v. 23.07.2008 – 2 O
542/01 (rechtskräftig) entschieden wurde.
Der Fall
Der Kläger wurde 1993 mit einem Geburtsgewicht von 4.280 kg spontan
entbunden. Unmittelbar nach der Geburt wurde eine Lähmung des Nervus
Plexus festgestellt. Der rechte Arm des Neugeborenen hing vollständig
schlaff herunter. Eine Besserung ist bis heute nicht eingetreten. Der
rechte Arm des heute 16-Jährigen ist von der Schulter bis in die Hand
komplett gelähmt. Ihm fehlt jegliche Spontanmotorik. Auch Schmerzreize
kann der Kläger nicht empfinden.
Unter der Geburt war es bei dem Kläger zu einer Komplikation gekommen,
die in der Medizin als sogenannte Schulterdystokie bekannt ist.
Hierunter versteht man einen abrupt eintretenden Geburtsstillstand in
der letzten Phase der Geburt, bei dem der Kopf des Kindes bereits ganz
oder teilweise geboren ist, und bei dem sich die Schulter des Kindes
unter dem mütterlichen Schambeinknochen verkeilt. Nach Eintreten dieser
Komplikation beim Kläger hatte der ungeübte Geburtshelfer, ein Arzt im
Praktikum, weiterhin „von oben“ auf den Oberbauch gedrückt, um die
vollständige Geburt des Säuglings zu beschleunigen. Dem später
hinzugerufenen Oberarzt wurde vorgeworfen, zur Geburtsbeendigung
gewaltsam am kindlichen Köpfchen gezogen und gedreht zu haben.
Das Problem
Die sog. Schulterdystokie stellt einen ganz typischen geburtshilflichen
Komplikationsfall dar. Alle Formen der Schulterdystokie beruhen auf
einer falschen Einstellung des Schultergürtels des Säuglings, der im
Geburtskanal nicht oder nur unvollständig die notwendigen
schraubenförmigen Rotationsbewegungen ausführt. Es ist allgemein
bekannt, dass Schulterdystokien das Leben des Kindes gefährden, wenn es
nicht gelingt, sie rasch zu beheben. Es gibt eine Reihe von Maßnahmen,
die der erfahrende Geburtshelfer ergreifen kann, um die Komplikation
schnell zu beherrschen. Bekannt ist das sogenannte McRoberts-Manöver.
Hierbei werden zum „Enthaken“ der kindlichen Schulter die Beine der
Schwangeren 2-3 Mal ruckartig nach oben und unten geschlagen. Zusätzlich
besteht die Möglichkeit, die verkeilte Schulter über die Sakralhöhle
manuell zu enthaken.
Einer Fülle von gerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass den
Ärzten und Hebammen bei der Behebung der Schulterdystokie häufig Fehler
unterlaufen. Dies wird auch darauf zurückgeführt, dass Schulterdystokien
zu selten auftreten, als dass ihre Behebung unter Ernstfallbedingungen
häufiger geübt werden könnte. Da es bei längerem Geburtstillstand zu
einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes kommen kann, ergreift das
geburtsleitende Personal oft überstürzte und hektische Maßnahmen zur
raschen Geburtsbeendigung. Die amerikanische Literatur spricht in diesem
Zusammenhang von den drei P (Panic, Pushing, Pulling), die unbedingt zu
vermeiden sind. Fehlerhaft ist insbesondere die in der Pressphase
häufige Ausübung von Druck auf den mütterlichen Oberbauch (sog.
Kristellern). Hierdurch können genau wie durch gewaltsames Ziehen und
Drehen am kindlichen Köpfchen die den Arm versorgenden Nervenwurzeln aus
dem Rückenmark ausgerissen werden. Im schlimmsten Fall droht die beim
Kläger eingetretene vollständige Armlähmung (Plexusparese).
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Darmstadt hat der Klage stattgegeben und in seinem
ersten Leitsatz ausdrücklich festgestellt, dass es im Jahre 1993 bei
Eintritt einer Schulterdystokie nicht den Regeln der ärztlichen Kunst
entsprach, die Entbindung durch weiteren Druck auf den mütterlichen
Oberbauch (Kristellerhilfe) weiter voranzutreiben. Bei einer
Armplexusschädigung, die auf ärztliche Versäumnisse zurückzuführen ist,
sei ein Schmerzensgeld von 65.000,00 EUR angemessen. Der Sachverständige
hatte im Prozess darüber hinaus dargelegt, dass mit einem großen
(makrosomen) Kind zu rechnen war, und daher von Anfang an ein erfahrener
Geburtshelfer die Überwachung in der Pressphase hätte übernehmen
müssen.
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KANZLEI
BÜROGEMEINSCHAFT
IM STAVENHOF
Isabel
Bals
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
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Im
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