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Arzt haftet für Unterhalt eines ungewollten Kindes bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahme (BGH Urteil) |
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Urteil des BGH zum Kind als Schaden - Ein Arzt haftet für den Unterhalt eines "ungewollten" Kindes bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen - auf medizinrecht-urteil.de
Das Kind als Schaden -
Ein Arzt haftet für den Unterhalt eines "ungewollten" Kindes bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen
Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht
dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer
Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen. Im Bereich der
Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass
der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu
ersetzen ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden
Sohnes. Sie verlangt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem
und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters Ersatz des den Eltern durch
die Unterhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden
Schadens. Der Beklagte hatte es übernommen, der Klägerin im Januar 2002
das lang wirkende Verhütungsmittel "Implanon" zu verabreichen. Bei
diesem Präparat handelt es sich um ein circa 3 mm starkes und wenige
Zentimeter langes Plastikröhrchen, welches oberhalb der Ellenbogenbeuge
unter die Haut eingebracht wird. Der Beklagte hat die Behandlung
abgerechnet, die Klägerin hat sie bezahlt. Im Juli 2002 stellte der
Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 16. Woche fest.
Das "Implanon"-Implantat konnte nicht mehr gefunden werden. Der
Wirkstoff des "Implanons" konnte im Blut der Klägerin nicht
nachgewiesen werden. Die Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und
der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht
antreten. Der Vater des Kindes, den die Klägerin im Zeitpunkt der
Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, hat die Vaterschaft
anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen. Er kommt seiner
Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn nach.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, dass ihm beim Einsetzen des
Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Das
Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin
Unterhaltsschadensersatz für den zurück liegenden Zeitraum (Dezember
2002 bis Dezember 2005) und bis zum Eintritt der Volljährigkeit des
Sohnes monatlich im Voraus in Höhe von 270 % des Regelbetrages der
jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich des
jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen.
Entscheidung:
Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Arztes hat der unter
anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat einen
Behandlungsfehler des Beklagten beim Einsetzen des Verhütungsmittels
festgestellt. Auf dieser Grundlage ist unter den Umständen des
vorliegenden Falles eine Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden
der Eltern zu bejahen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "fehlgeschlagenen"
Familienplanung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat.
Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht
dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer
Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen. Im Bereich der
Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass
der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu
ersetzen ist.
Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht auch dann, wenn die gegenwärtige
berufliche und wirtschaftliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt
wird und die zukünftige Planung noch nicht endgültig absehbar ist.
Gerade in solchen Fällen kann der Fehler des Arztes zu erheblichen
wirtschaftlichen Folgen führen. In den Schutzbereich eines auf
Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und
Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige
nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung
ebenfalls betroffen ist. Zu ersetzen ist nur das Existenzminimum des
Kindes, welches das Oberlandesgericht hier zutreffend berechnet hatte.
Mitteilung des BGH - Urteil vom 14.11.06 (VI ZR 48/06)
Urteil eingestellt vom Redaktionsteam medizinrecht-urteil.de
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