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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Beschluss des OLG Bamberg zur Aufklärung von Schwangeren auf medizinrecht-urteil.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT NATHALIE RAFFEL, Düsseldorf
Neue Rechtsprechung zum Geburtsschadensrecht: Aufklärung von Schwangeren-
Kurze Anmerkung zu OLG Bamberg, Beschluss vom 28.07.2008 (4 U 115/07)
Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen im Bereich der
Schwangerschaftsbetreuung sowie Geburtshilfe können dramatische
gesundheitliche Folgen für Mutter und Kind haben. Nicht selten führen
ärztliche Fehler in diesem Bereich zu schwerstgeschädigten Kindern. Aus
diesem Grunde ist das frühzeitige Erkennen von Risiken von erheblicher
Bedeutung für ein fachgerechtes Geburtsmanagement. Ziel ist es dabei,
den erkannten Risiken mittels entsprechender Behandlungskonzepte
entgegenzuwirken und diese damit zu minimieren. Mit der Frage, wie
frühzeitig der behandelnde Arzt bei einer sich anbahnenden Risikogeburt
über Alternativen zur vaginalen Entbindung aufzuklären hat, hatte sich
jüngst das OLG Bamberg in folgendem Fall zu befassen:
Die 27-jährige Klägerin begab sich in der 37. Schwangerschaftswoche in
das beklagte Krankenhaus, um die Frage einer vorzeitigen
Geburtseinleitung wegen Gestosesymptomatik (=Stoffwechselstörung
während der Schwangerschaft) und kräftigem Feten klären zu lassen.
Ausweislich des Mutterpasses hatte die Klägerin bereits 4 Jahre zuvor
ihr erstes Kind mit einem Geburtsgewicht von knapp 4.200 g sowie
erschwerter Schulterentwicklung zur Welt gebracht. Auch im Verlaufe der
aktuellen Schwangerschaft war das Gewicht der Klägerin erheblich
gestiegen (von 63,5 auf 96 kg). Eine Gestosesymptomatik wurde verneint,
das Fötusgewicht mit 3.500 g bestimmt. 4 Wochen später wurde die
Klägerin mit Wehentätigkeit im beklagten Krankenhaus aufgenommen. Der
aufnehmende Arzt vermerkte in der Akte der Klägerin „einen großen
Bauch“ sowie „ein großes Kind“. Nachdem sich im Verlaufe der folgenden
9 Stunden kein Geburtsfortschritt einstellte, wünschte die Klägerin
sodann die Durchführung einer Sectio (=Kaiserschnitt). Tatsächlich
wurde von dem die Geburtsleitung innehabenden Arzt gegen eine Sectio
und für eine Vakuumextraktion entschieden. Diese gestaltete sich wegen
eines tiefen Schulterquerstandes des Kindes (Schulterdystokie) als
nicht durchführbar, so dass die Klägerin gut 1 Stunde nach ihrem
ausdrücklichen Wunsch einer Schnittentbindung vaginaloperativ entbunden
wurde. Das Kind hatte ein Geburtsgewicht von knapp 5.300 g und wies in
Folge des Schulterquerstandes eine bleibende Lähmung des
Nervengeflechts des linken Armes (vollständige Plexusparese) auf.
Das OLG Bamberg hatte sich unter anderem mit der Frage zu befassen, ob
die Klägerin bereits im Anschluss an ihre Kontrolluntersuchung rund 4
Wochen vor der Geburt über die Möglichkeit einer
Kaiserschnittentbindung wegen des erhöhten Risikos eines
Schulterquerstandes in Folge des erhöhten Gewichtes des Kindes
aufzuklären war. Dies hat das OLG abgelehnt. Erst im Zusammenhang mit
der akuten Entbindungssituation sei der Arzt verpflichtet, über die
Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung aufzuklären. Dies gelte in
der vorliegenden Fallkonstellation umso mehr, als dass 4 Wochen vor der
Geburt die Prognose der weiteren Entwicklung insbesondere hinsichtlich
des Geburtsgewichtes allein schon wegen des zeitlichen Abstandes zum
errechneten Geburtstermin mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei.
Der Auffassung des OLG ist mit erheblichen Bedenken zu begegnen. Die
Aufklärungspflicht des Arztes ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechtes
des Patienten, welches grundgesetzlich in Art. 1, 2 verankert ist.
Damit der Patient in einen geplanten Eingriff einwilligen kann, hat der
Arzt ihn rechtzeitig über Art und Umfang des Eingriffes, dessen Risiken
und mögliche Folgen sowie eventuell bestehende Behandlungsalternativen
aufzuklären. Nur wenn der Patient im Großen und Ganzen abschätzen kann,
was auf ihn zukommt, kann er wirksam in den Eingriff einwilligen. Dabei
hat in Fallkonstellationen wie der vorliegenden die Aufklärung über
Behandlungsalternativen bereits dann zu erfolgen, wenn sich deutliche
Anzeichen für eine Risikoerhöhung durch eine vaginale Entbindung
zeigen. Solche aber waren hier bereits 4 Wochen vor dem
Entbindungstermin vorhanden. Auch wenn die Entwicklung des
Geburtsgewichtes bis zum errechneten Geburtstermin nicht genau
vorhersehbar war und damit letztlich auch der Eintritt der
geburtshilflichen Komplikation des Schulterquerstandes nicht sicher
abschätzbar war, übersieht die vom OLG vertretenen Rechtsauffassung,
dass wenn sich im Geburtsvorgang das Risiko der Schulterdystokie
verwirklicht, keine Behandlungsalternativen mehr möglich sind,
insbesondere keine Kaiserschnittentbindung mehr durchgeführt werden
kann. Eine Aufklärung erst zu diesem Zeitpunkt liefe demnach völlig ins
Leere. Dementsprechend setzt ein fachgerechtes Geburtsmanagement auch
die frühzeitige Aufklärung über sich abzeichnende Risiken sowie daraus
resultierenden Behandlungsalternativen voraus.
Die Frage, ob die ärztliche Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist,
bedarf einer eingehenden Prüfung des Einzelfalles. Für Rückfragen
wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. Wir beraten Sie gerne.
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DR. RAUHAUS RECHTSANWÄLTE
Nathalie Raffel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Immermannstraße 11
40210 Düsseldorf
Telefon: 0211 - 17 93 60 0
Telefax: 0211 - 17 93 60 25
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