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Anhörung eines bestimmten Arztes PDF Drucken E-Mail
Friday, 12. November 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
Beschluss des Bundessozialgerichts auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT SEBASTIAN STÜCKER (M.mel.), Dresden

 

 

Anhörung eines bestimmten Arztes



Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Beschluss vom 17.03.2010 (Az.: B 3 P 33/09 B) darauf hingewiesen, „dass § 109 SGG als Ausnahmevorschrift (§ 103 Satz 2 SGG) eng auszulegen ist und sich nur auf die gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes bezieht. […] Das Antragsrecht gemäß § 109 SGG umfasst darüber hinaus jedenfalls keine weiteren Berufsgruppen und somit auch keine nichtärztlichen Pflegefachkräfte.“

Da bei einer Vielzahl der Sozialgerichtsprozesse der Ausgang des Verfahrens von medizinischen Fragen abhängt, spielen medizinische Sachverständigengutachten hier eine große Rolle. Insbesondere bei Verfahren, in denen es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer sog. Verletztenrente geht, sind medizinische Gutachten oft von entscheidender Bedeutung. Deshalb möchten wir die oben genannte Entscheidung nutzen, um über diese besondere Möglichkeit im Sozialgerichtsverfahren zu informieren.

§ 109 SGG bestimmt, dass auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss. Andere Verfahrensordnungen kennen eine Vorschrift dieser Art nicht. Insbesondere wenn das Sozialgericht nicht von Amts wegen (weiter) ermittelt, kommt ein Antrag nach § 109 SGG in Betracht. Für ein solches Gutachten gelten dieselben Grundsätze wie bei einem von Amts wegen eingeholten Gutachten und es hat keinen geringeren Beweiswert.

Der Arzt der dieses Gutachten erstellen soll, kann frei gewählt werden. Es sollte jedoch vorher Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden, um zu klären, ob dieser hinreichende Erfahrung bei der Erstellung von Gutachten hat und bereit ist, das Gutachten in angemessener Frist zu erstellen. Der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes muss beim Sozialgericht gestellt werden und den gewollten Arzt konkret bezeichnen.

Das Gericht kann vom Kläger einen Kostenvorschuss verlangen, der bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für sozialrechtliche Verfahren meist von dieser getragen wird. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ist nicht möglich. Soweit das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat, kommt eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse in Betracht.


Fazit:

Trotz der Einschränkung bleibt § 109 SGG eine praktisch bedeutsame Vorschrift, die der Herstellung der Waffengleichheit und letztendlich der Schaffung von Rechtsfrieden dient.

 

 

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KUCKLICK WILHELM
BÖRGER WOLF & SÖLLNER

Sebastian Stücker, M.mel.

Rechtsanwalt

 
 
Palaisplatz 3
01097 Dresden

Telefon: 0351 - 807 18 56
Telefax: 0351 - 807 18 18

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