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Anhörung eines bestimmten Arztes |
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Friday, 12. November 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Beschluss des Bundessozialgerichts
auf MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT SEBASTIAN STÜCKER (M.mel.), Dresden
Anhörung eines bestimmten Arztes
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Beschluss vom 17.03.2010
(Az.: B 3 P 33/09 B) darauf hingewiesen, „dass § 109 SGG als
Ausnahmevorschrift (§ 103 Satz 2 SGG) eng auszulegen ist und sich nur
auf die gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes bezieht. […] Das
Antragsrecht gemäß § 109 SGG umfasst darüber hinaus jedenfalls keine
weiteren Berufsgruppen und somit auch keine nichtärztlichen
Pflegefachkräfte.“
Da bei einer Vielzahl der Sozialgerichtsprozesse der Ausgang des
Verfahrens von medizinischen Fragen abhängt, spielen medizinische
Sachverständigengutachten hier eine große Rolle. Insbesondere bei
Verfahren, in denen es um die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung oder einer sog. Verletztenrente geht, sind medizinische
Gutachten oft von entscheidender Bedeutung. Deshalb möchten wir die
oben genannte Entscheidung nutzen, um über diese besondere Möglichkeit
im Sozialgerichtsverfahren zu informieren.
§ 109 SGG bestimmt, dass auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich
gehört werden muss. Andere Verfahrensordnungen kennen eine Vorschrift
dieser Art nicht. Insbesondere wenn das Sozialgericht nicht von Amts
wegen (weiter) ermittelt, kommt ein Antrag nach § 109 SGG in Betracht.
Für ein solches Gutachten gelten dieselben Grundsätze wie bei einem von
Amts wegen eingeholten Gutachten und es hat keinen geringeren
Beweiswert.
Der Arzt der dieses Gutachten erstellen soll, kann frei gewählt werden.
Es sollte jedoch vorher Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden, um zu
klären, ob dieser hinreichende Erfahrung bei der Erstellung von
Gutachten hat und bereit ist, das Gutachten in angemessener Frist zu
erstellen. Der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes muss beim
Sozialgericht gestellt werden und den gewollten Arzt konkret bezeichnen.
Das Gericht kann vom Kläger einen Kostenvorschuss verlangen, der bei
einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für sozialrechtliche
Verfahren meist von dieser getragen wird. Eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ist
nicht möglich. Soweit das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung
beigetragen hat, kommt eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse
in Betracht.
Fazit:
Trotz der Einschränkung bleibt § 109 SGG eine praktisch bedeutsame
Vorschrift, die der Herstellung der Waffengleichheit und letztendlich
der Schaffung von Rechtsfrieden dient.

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KUCKLICK
WILHELM
BÖRGER WOLF & SÖLLNER
Sebastian
Stücker, M.mel.
Rechtsanwalt
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