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Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil FG Berlin) PDF Drucken E-Mail
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05. Mai 2008 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betreuer eines Angehörigen auf MEDIZINRECHT - URTEIL



Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 05. Mai 2008

Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen steuerlich nicht abzugsfähig


Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung als Betreuer für einen Familienangehörigen anfallen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 05. Mai 2008 (Aktenzeichen 13 K 9072/05 B) entschied. Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Als Betreuer können sogenannte Berufsbetreuer, aber auch Familienangehörige des zu Betreuenden bestellt werden. In dem von dem Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der Bruder des Klägers angeregt, einen Betreuer für seinen und des Klägers Vater bestellen zu lassen, es dann aber abgelehnt, das Amt des Betreuers zu übernehmen. Zur Bestellung eines Betreuers kam es wegen des Todes des Vaters nicht mehr; dem Kläger waren jedoch im Vorfeld Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von rund € 1 600 entstanden, die er als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen wollte. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Situation erwachsen. Die Richter sahen jedoch die Zwangsläufigkeit nicht als gegeben an, da der Kläger weder rechtlich verpflichtet gewesen sei, sich als Betreuer zur Verfügung zu stellen, noch eine sittliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Eine entsprechende sittliche Verpflichtung wäre nur anzunehmen gewesen, wenn eine Weigerung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge gehabt hätte. Das konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Dabei stellte es insbesondere auf den Umstand ab, dass die Brüder des Klägers sich geweigert hatten, die Betreuung zu übernehmen, ohne derartige Folgen zu gewärtigen. Von Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise nach zivilrechtlichen Vorschriften Ersatz für seine Aufwendungen hätte erlangen können, sich darum aber nicht bemüht hatte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Stand: 09.09.2008

 

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