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Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05. Mai 2008 zur steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betreuer eines Angehörigen auf MEDIZINRECHT - URTEIL
Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 05. Mai 2008
Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen steuerlich nicht
abzugsfähig
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung als Betreuer für einen
Familienangehörigen anfallen, können nicht steuermindernd berücksichtigt
werden, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 05. Mai 2008
(Aktenzeichen 13 K 9072/05 B) entschied. Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein
Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen kann. Als Betreuer können sogenannte Berufsbetreuer, aber auch
Familienangehörige des zu Betreuenden bestellt werden. In dem von dem
Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der Bruder des Klägers angeregt, einen
Betreuer für seinen und des Klägers Vater bestellen zu lassen, es dann aber
abgelehnt, das Amt des Betreuers zu übernehmen. Zur Bestellung eines Betreuers
kam es wegen des Todes des Vaters nicht mehr; dem Kläger waren jedoch im
Vorfeld Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von rund € 1 600 entstanden,
die er als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen wollte. Zu
Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Außergewöhnliche Belastungen sind
gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Situation
erwachsen. Die Richter sahen jedoch die Zwangsläufigkeit nicht als gegeben an,
da der Kläger weder rechtlich verpflichtet gewesen sei, sich als Betreuer zur
Verfügung zu stellen, noch eine sittliche Verpflichtung dazu bestanden habe.
Eine entsprechende sittliche Verpflichtung wäre nur anzunehmen gewesen, wenn
eine Weigerung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf
gesellschaftlicher Ebene zur Folge gehabt hätte. Das konnte das Gericht jedoch
nicht feststellen. Dabei stellte es insbesondere auf den Umstand ab, dass die
Brüder des Klägers sich geweigert hatten, die Betreuung zu übernehmen, ohne
derartige Folgen zu gewärtigen. Von Bedeutung war auch die Tatsache, dass der
Kläger möglicherweise nach zivilrechtlichen Vorschriften Ersatz für seine
Aufwendungen hätte erlangen können, sich darum aber nicht bemüht hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Stand: 09.09.2008
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