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Behindertes Kind erhält elastische Spezialbandage (Urteil LSG Hessen) PDF Drucken E-Mail
Urteil des LSG Hessen zum Anspruch auf Kostenerstattung einer elastischen Spezialbandage auf MEDIZINRECHT - URTEIL

 

Behindertes Kind erhält elastische Spezialbandage


Zum Ausgleich einer Behinderung sind von der gesetzlichen Krankenkasse Hilfsmittel zu gewähren. Zu diesen gehören auch sogenannte Soft-Orthesen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Die 1995 geborene Klägerin aus dem Landkreis Offenbach leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer infantilen Cerebralparese. Die Zusammenarbeit verschiedener Muskel sowie deren Kontrolle und Steuerung sind gestört. Ein selbstständiges Gehen ist ihr aufgrund der spastischen Lähmung nicht möglich. Um Stehversuche und erste Schritte zu ermöglichen, wurden der heute 12-Jährigen zur Stabilisierung des Beckens und der Beine dynamische GPS-Soft-Orthesen verordnet. Diese Orthesen liegen wie eine zweite Haut dem jeweiligen Körperteil an. Durch den Druck des elastischen Materials auf die Rezeptoren soll die Körperwahrnehmung verbessert werden. Die Krankenkasse bezweifelt jedoch die therapeutische Wirksamkeit. Sie lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von knapp 1.100 € ab und bot feste Orthesen aus Carbonfasermaterial an.


Die Richter beider Instanzen gaben hingegen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klägerin Recht. Die Soft-Orthesen leisteten die notwendige Unterstützung der nur eingeschränkt funktionstüchtigen Körperteile. Im Vergleich zu starren Orthesen ließen die dynamischen Soft-Orthesen mehr Bewegungsfreiheit zu und seien leichter anzuziehen. Schließlich müsse ein über den bloßen Ausgleich der Behinderung hinaus gehender therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen werden. Klinische Prüfungen seien daher nicht erforderlich. Ärztliches Erfahrungswissen reiche vielmehr aus. Unbeachtlich sei auch, dass die Soft-Orthesen nicht im Hilfsmittelverzeichnis stehen, da dieses Verzeichnis für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstelle.


(
AZ L 8 KR 69/07Die Revision wurde nicht zugelassen).
 

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