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Behindertes Kind erhält elastische Spezialbandage (Urteil LSG Hessen) |
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Urteil des LSG Hessen zum Anspruch auf Kostenerstattung einer elastischen Spezialbandage auf MEDIZINRECHT - URTEIL
Behindertes Kind erhält elastische Spezialbandage
Zum Ausgleich einer Behinderung sind von der gesetzlichen Krankenkasse
Hilfsmittel zu gewähren. Zu diesen gehören auch sogenannte Soft-Orthesen. Dies
entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.
Die 1995 geborene Klägerin aus dem Landkreis Offenbach leidet aufgrund einer
frühkindlichen Hirnschädigung an einer infantilen Cerebralparese. Die
Zusammenarbeit verschiedener Muskel sowie deren Kontrolle und Steuerung sind
gestört. Ein selbstständiges Gehen ist ihr aufgrund der spastischen Lähmung
nicht möglich. Um Stehversuche und erste Schritte zu ermöglichen, wurden der
heute 12-Jährigen zur Stabilisierung des Beckens und der Beine dynamische
GPS-Soft-Orthesen verordnet. Diese Orthesen liegen wie eine zweite Haut dem
jeweiligen Körperteil an. Durch den Druck des elastischen Materials auf die
Rezeptoren soll die Körperwahrnehmung verbessert werden. Die Krankenkasse
bezweifelt jedoch die therapeutische Wirksamkeit. Sie lehnte die Übernahme der
Kosten in Höhe von knapp 1.100 € ab und bot feste Orthesen aus
Carbonfasermaterial an.
Die Richter beider Instanzen gaben hingegen nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens der Klägerin Recht. Die Soft-Orthesen leisteten die
notwendige Unterstützung der nur eingeschränkt funktionstüchtigen Körperteile.
Im Vergleich zu starren Orthesen ließen die dynamischen Soft-Orthesen mehr
Bewegungsfreiheit zu und seien leichter anzuziehen. Schließlich müsse ein über
den bloßen Ausgleich der Behinderung hinaus gehender therapeutischer Nutzen
nicht nachgewiesen werden. Klinische Prüfungen seien daher nicht erforderlich.
Ärztliches Erfahrungswissen reiche vielmehr aus. Unbeachtlich sei auch, dass
die Soft-Orthesen nicht im Hilfsmittelverzeichnis stehen, da dieses Verzeichnis
für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstelle.
(AZ L 8 KR 69/07 – Die Revision wurde nicht zugelassen).
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