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OVG URTEIL zur Kostenübernahme bei Zahnimplantaten durch die Beihilfe auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT UWE HOHMANN, Köln
Beihilfe muss Kosten für Implantate zahlen
Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat in zwei Urteilen vom 15.08.2008
entschieden, dass die Beihilfe verpflichtet ist, Kosten für eine
implantologische Versorgung auch über die Indikationen der Beihilfeverordnung
hinaus zu tragen.
Im
ersten Fall verlor der Kläger in Folge eines Unfalles einen Zahn in regio 22.
Der Heil- und Kostenplan des konsultierten Zahnarztes sah eine
Implantatbehandlung mit voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von 2.966,61 EUR
vor. Der von der Bezirksregierung eingeschaltete Gutachter befürwortete den
Behandlungsplan, weil aufgrund der kariesfreien, nicht überkronten und nicht
überkronungsbedürftigen Nachbarzähne eine medizinische Ausnahmeindikation für
eine Implantatversorgung der Einzelzahnlücke gegeben sei. Die Beihilfe gewährte
insgesamt nur einen Pauschalbetrag in Höhe von 125,00 EUR.
In
dem anderen entschiedenen Fall sollte mit einem Implantat der genetisch nicht
angelegte Zahn 35 nach Extraktion des noch vorhandenen Milchzahnes ersetzt
werden. Die Versorgung wurde aufgrund der gesunden Nachbarzähne als beste und
schonendste Lösung empfohlen. Nach dem Heil- und Kostenplan waren hierfür
1.463,85 EUR notwendig. Die Beihilfe lehnte Aufwendungen über einen
Pauschalbetrag von 250,00 EUR hinaus ab.
Das
OVG entschied, dass die Kläger einen Anspruch auf die Implantatversorgung
haben. Die Aufwendungen sind notwendig und angemessen. Welche Aufwendungen für
die Behandlung eines Krankheitsfalles notwendig sind, bestimmt sich danach, ob
sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich regelmäßig nach der Beurteilung
des behandelnden Arztes.
Nach
der Beihilfeverordnung (BVO) sind Aufwendungen für implantologische Leistungen
nach Abschnitt K der GOZ einschließlich aller damit verbundenen weiteren
zahnärztlichen Leistungen bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig:
Größere
Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen, in
Entzündungen des Kiefers, in Operationen infolge von großen Zysten (z. B. große
follikuläre Zysten oder Keratozysten), in Operationen infolge von Osteopathien
- sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt - , in
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder in
Unfällen haben sowie atrophischer zahnloser Unterkiefer.
Aufwendungen
für mehr als vier Implantate (einschließlich vorhandener Implantate) sind bei
der Versorgung eines zahnlosen Unterkiefers nicht beihilfefähig. Voraussetzung
für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass der Festsetzungsstelle ein
Kostenvoranschlag eingereicht wird und diese aufgrund eines Gutachtens des
zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der
beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat.
Das
OVG entschied, dass die Bestimmungen der Beihilfe keinen abschließenden Katalog
medizinischer Indikationen für eine Implantatversorgung aufstelle, sondern
lediglich aus einer Vielzahl der Indikationen einige Fallgestaltungen
herausgreife, auf die die Beihilfefähigkeit begrenzt werden solle.
Die
dem Kläger entstandenen Aufwendungen sind auch entgegen der im
Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung angemessen. Die Angemessenheit
beurteilt sich bei zahnärztlichen Leistungen nach der GOZ.
Die
Aufwendungen sind auch durch den Indikationskatalog der BVO nicht wirksam
ausgeschlossen, weil diese Bestimmung der BVO gegen höherrangiges Recht
verstößt. Der Indikationenkatalog der BVO ist mit der im Grundgesetz
verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn für Beamte nicht zu vereinbaren, weil
die jedenfalls sehr weitgehende Begrenzung der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für Implantatbehandlungen unverhältnismäßig ist, insbesondere dem
Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und
fiskalischen Erwägungen nicht genügt. Der weitgehende Ausschluss der
Implantatbehandlung in der BVO ist nicht erforderlich, um den durch die
Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer „herkömmlichen“
Versorgung entstehenden (Mehr-)Aufwand zu vermeiden.
Die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, im Rahmen des Beihilferechts vor
allem solche Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, welche die Betroffenen
möglichst gering belasten. Bei zahnärztlichen Behandlungen gehört dazu
namentlich, die Substanz vorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit zu
schonen. Das Ziel der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel wurde einseitig
über die durch die Fürsorgepflicht geschützten Interessen gestellt, wenn ein
Beihilfeberechtigter auf derartige Vorteile einer dem medizinischen Fortschritt
entsprechenden Heilbehandlung nur aus Kostengründen verzichten müsste. Wird dem
Beihilfeempfänger durch eine „moderne“, aber kostenaufwendigere Heilbehandlung
ein weitergehender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erspart oder
werden andere gesundheitliche Nachteile vermieden, so müssen Fürsorgepflicht
und fiskalische Erwägungen in einen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht
werdenden Ausgleich miteinander gebracht werden. Das zwingt den Dienstherrn,
auch die Kosten aufwendigerer Heilbehandlungen zu unterstützen, wenn die
höheren Behandlungskosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu der
„herkömmlichen“, aber kostengünstigeren Heilmethode stehen.
Das
OVG sieht auch die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Kosten von
Implantaten im Rahmen der Verwaltungsverordnung für die ersten drei ersetzten
Zähne pauschal mit je 450,00 EUR und für jeden weiteren Zahn mit 250,00 EUR als
unwirksam an. Diese Vorschrift spreche dafür, dass der Dienstherr selbst die
Unverhältnismäßigkeit des völligen Ausschlusses der Beihilfe zu einer
notwendigen Implantatbehandlung erkannt habe. Durch die Bestimmung der
Pauschalbeträge solle offenbar die übermäßige Belastung der Beihilfeempfänger
abgemindert werden. Ein vertretbarer Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und
dem Zweck der Kostenbegrenzung ist mit dieser Verwaltungsvorschrift nicht zu
erzielen, weil sie keine Grundlage habe.
Das
OVG akzeptiert auch nicht die Begrenzung der Höhe der Aufwendungen auf
60 % nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 BVO. Dort wird die Versorgung mit
Zahnersatz geregelt. Das OVG entschied, dass eine Versorgung mit einem
Implantat keine Versorgung mit Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift ist. Dies
lege schon die medizinische Funktion des Implantates nahe. Danach handelt es
sich nicht um den Zahnersatz selbst, sondern um eine künstliche Wurzel, die den
Zahnersatz trägt bzw. verankert.
Damit
hat das OVG nunmehr für die Beihilfe gleichgezogen mit der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (BGH) aus 2003 für die Behandlung von Privatpatienten. Der
BGH entschied ebenfalls, dass die Kosten für Implantat zu erstatten sind, auch
wenn die Aufwendungen höher als bei einer herkömmlichen Versorgung sind ( Aktz.
IV ZR 278/01 ).
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KANZLEI HOHMANN
Uwe H. Hohmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Richmodstr. 10
50667 Köln
Telefon: 0221 - 2578301
Telefax: 0221 - 2570743
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