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Die Pflegekasse muss für ein höhenverstellbares Bett aufkommen, wenn damit auch nur eine geringe... |
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Monday, 19. April 2010 |
URTEIL des Landessozialgerichts Saarbrücken - Die Pflegekasse muss für ein höhenverstellbares Bett aufkommen, wenn damit auch nur eine geringe Teilmobilität erreicht wird - auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT
UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Die Pflegekasse muss für ein höhenverstellbares Bett aufkommen, wenn
damit auch nur eine geringe Teilmobilität erreicht wird
Dies hat das LSG Saarbrücken mit Urteil vom 28.04.2009 (L 2 P 4/08)
entschieden. Das Urteil ist umso bemerkenswerter, da sich der Senat über
die eingeholten Gutachten hinweggesetzt und die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 SGB XI als erfüllt
angesehen hat.
Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass das Merkmal der
Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung der Klägerin einen
solchen Anspruch gibt. Diese hat eine Körpergröße von 1,54 m und ist auf
den Rollstuhl angewiesen. Ein niedrigeres Pflegebett sei Voraussetzung
dafür, dass die Klägerin eine gewisse Teilmobilität erhält. Das jetzige
Bett habe zwar die optimale Höhe für die Pflege, es ermögliche der
Klägerin jedoch nicht, eigenständig und gefahrlos in den Rollstuhl zu
gelangen, um beispielsweise nachts auf die Toilette gehen zu können.
Ein höhenverstellbares Bett ist nach Überzeugung des Senats ein
geeignetes Hilfsmittel, um die Selbstständigkeit der Klägerin in ihrer
Gesamtsituation zu fördern. Durch die individuelle Höhenverstellbarkeit
ist auch die Pflege nicht behindert, da man das Bett auf die optimale
Höhe einstellen kann.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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