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Die Pflegekasse muss für ein höhenverstellbares Bett aufkommen, wenn damit auch nur eine geringe... PDF Drucken E-Mail
Monday, 19. April 2010

URTEIL
des Landessozialgerichts Saarbrücken - Die Pflegekasse muss für ein höhenverstellbares Bett aufkommen, wenn damit auch nur eine geringe Teilmobilität erreicht wird - auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln




Die Pflegekasse muss für ein höhenverstellbares Bett aufkommen, wenn damit auch nur eine geringe Teilmobilität erreicht wird




Dies hat das LSG Saarbrücken mit Urteil vom 28.04.2009 (L 2 P 4/08) entschieden. Das Urteil ist umso bemerkenswerter, da sich der Senat über die eingeholten Gutachten hinweggesetzt und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 SGB XI als erfüllt angesehen hat.


Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass das Merkmal der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung der Klägerin einen solchen Anspruch gibt. Diese hat eine Körpergröße von 1,54 m und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Ein niedrigeres Pflegebett sei Voraussetzung dafür, dass die Klägerin eine gewisse Teilmobilität erhält. Das jetzige Bett habe zwar die optimale Höhe für die Pflege, es ermögliche der Klägerin jedoch nicht, eigenständig und gefahrlos in den Rollstuhl zu gelangen, um beispielsweise nachts auf die Toilette gehen zu können.


Ein höhenverstellbares Bett ist nach Überzeugung des Senats ein geeignetes Hilfsmittel, um die Selbstständigkeit der Klägerin in ihrer Gesamtsituation zu fördern. Durch die individuelle Höhenverstellbarkeit ist auch die Pflege nicht behindert, da man das Bett auf die optimale Höhe einstellen kann.

 
 

ra_beyer_christopher_fb_neu BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

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