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Endgültig: Keine Pflicht der GKV zur Erstattung rezeptfreier Arzneimittel (Urteil BSG) |
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Urteil des Bundessozialgerichts zur Erstattung rezeptfreier Arzneimittel auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund
Endgültig: Keine Pflicht der GKV zur Erstattung rezeptfreier Arzneimittel
Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Mitgliedern die Kosten für
sogenannte Over-the-counter (OTC)-Produkte nicht erstatten. In seiner
Entscheidung vom 06. November 2008 (Az: B 1 KR 6/08 R) erklärte das
Bundessozialgericht (BSG) den Ausschluss von nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in letzter Instanz für
rechtmäßig.
Die Entbindung der Kassen von ihrer Leistungspflicht verstoße nicht
gegen das Grundgesetz und sei darüber hinaus mit dem europäischen Recht
vereinbar, befanden die Kasseler Richter. Von den Krankenkassen blieb
die Entscheidung bislang ebenso unkommentiert wie von Deutschlands
Apothekerverbänden BVDA und ABDA.
Der Hintergrund
Dem Urteil des BSG lag die Klage eines 74-jährigen an chronischer
Emphysembronchitis Erkrankten gegen die Techniker Krankenkasse
zugrunde. Von dieser hatte der gesetzlich Versicherte seit 1993
regelmäßig die Kosten für das nicht verschreibungspflichtige
OTC-Präparat „GeloMyrtol® forte“
des Herstellers Pohl-Boskamp erstattet bekommen. Mit dem Inkrafttreten
des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 01. Januar 2004 jedoch ließ § 34 I
1 SGB V die Erstattungspflicht für rezeptfreie Arzneimittel weitgehend
entfallen. Da das von ihm Benötigte Medikament auch nicht als
Standard-Medikament zur Behandlung einer schwerwiegenden Krankheit in
den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten
Ausnahmekatalog dennoch verordnungsfähiger rezeptfreier Arzneimittel
aufgenommen worden war, bemühte sich der Kläger auf dem Rechtsweg um
die Erstattung seiner für das Mukolytikum aufgewendeten Kosten.
Die Entscheidungsgründe
In letzter Instanz bestätigten nun allerdings auch Deutschlands oberste
Sozialrichter die aktuelle gesetzliche Regelung. Der Ausschluss nicht
verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV
sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) und den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, urteilte
der Erste Senat des BSG. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines
Einschätzungsermessens davon ausgehen dürfen, dass nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits vor Inkrafttreten des
GKV-Modernisierungsgesetzes in Apotheken überwiegend ohne Rezept
abgegeben worden seien. Im Übrigen handele es sich dabei um Medikamente
im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als elf Euro je
Packung. Daher erscheine die Übernahme der Kosten durch die
Versicherten verfassungsrechtlich zumutbar. Die Möglichkeit, sich die
OTC-Präparate ohne ärztliche Verschreibung selbst beschaffen zu können,
sei ein hinreichender Sachgrund zur Rechtfertigung des gesetzlichen
Leistungsausschlusses, der zudem durch Ausnahmen abgemildert werde.
Auch einen Verstoß der Regelung gegen europäisches Recht konnte das BSG
nicht feststellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe zum Thema
bereits ebenso klar entschieden.
Anmerkungen
Dennoch blieb der Rechtsspruch aus Kassel nicht gänzlich ohne
Widerspruch. Die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit nicht
verschreibungspflichtiger Arzneimittel bleibe trotz des Urteils ein
„rein politischer Willkürakt“, erklärte der Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie (BPI) in einer Stellungnahme. Anders als
Deutschlands oberste Sozialrichter sieht man beim BPI keinen sachlichen
Grund für die Kürzung des Leistungskataloges der GKV und plädiert
weiterhin für eine indikationsbezogene Ausgestaltung der gesetzlichen
Kostenerstattungspflicht.
Als höchstrichterliche Bestätigung der bereits seit fünf Jahren
bestehenden deutschen Gesetzeslage bleibt die aktuelle BSG-Entscheidung
für die Apothekenpraxis ohne größere Auswirkungen, sorgt jedoch für
dauerhafte Rechtssicherheit. Die Konsequenzen der nun fortgeltenden
Regelungen haben (weiterhin) vor allem sozial schwächere Abnehmer
rezeptfreier OTC-Präparate zu tragen.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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