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Endgültig: Keine Pflicht der GKV zur Erstattung rezeptfreier Arzneimittel (Urteil BSG) PDF Drucken E-Mail

Urteil des Bundessozialgerichts
zur Erstattung rezeptfreier Arzneimittel auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund

 

 

Endgültig: Keine Pflicht der GKV zur Erstattung rezeptfreier Arzneimittel



Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Mitgliedern die Kosten für sogenannte Over-the-counter (OTC)-Produkte nicht erstatten. In seiner Entscheidung vom 06. November 2008 (Az: B 1 KR 6/08 R) erklärte das Bundessozialgericht (BSG) den Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in letzter Instanz für rechtmäßig.


Die Entbindung der Kassen von ihrer Leistungspflicht verstoße nicht gegen das Grundgesetz und sei darüber hinaus mit dem europäischen Recht vereinbar, befanden die Kasseler Richter. Von den Krankenkassen blieb die Entscheidung bislang ebenso unkommentiert wie von Deutschlands Apothekerverbänden BVDA und ABDA.



Der Hintergrund


Dem Urteil des BSG lag die Klage eines 74-jährigen an chronischer Emphysembronchitis Erkrankten gegen die Techniker Krankenkasse zugrunde. Von dieser hatte der gesetzlich Versicherte seit 1993 regelmäßig die Kosten für das nicht verschreibungspflichtige OTC-Präparat „
GeloMyrtol® forte“ des Herstellers Pohl-Boskamp erstattet bekommen. Mit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 01. Januar 2004 jedoch ließ § 34 I 1 SGB V die Erstattungspflicht für rezeptfreie Arzneimittel weitgehend entfallen. Da das von ihm Benötigte Medikament auch nicht als Standard-Medikament zur Behandlung einer schwerwiegenden Krankheit in den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Ausnahmekatalog dennoch verordnungsfähiger rezeptfreier Arzneimittel aufgenommen worden war, bemühte sich der Kläger auf dem Rechtsweg um die Erstattung seiner für das Mukolytikum aufgewendeten Kosten.



Die Entscheidungsgründe


In letzter Instanz bestätigten nun allerdings auch Deutschlands oberste Sozialrichter die aktuelle gesetzliche Regelung. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, urteilte der Erste Senat des BSG. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines Einschätzungsermessens davon ausgehen dürfen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits vor Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes in Apotheken überwiegend ohne Rezept abgegeben worden seien. Im Übrigen handele es sich dabei um Medikamente im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als elf Euro je Packung. Daher erscheine die Übernahme der Kosten durch die Versicherten verfassungsrechtlich zumutbar. Die Möglichkeit, sich die OTC-Präparate ohne ärztliche Verschreibung selbst beschaffen zu können, sei ein hinreichender Sachgrund zur Rechtfertigung des gesetzlichen Leistungsausschlusses, der zudem durch Ausnahmen abgemildert werde. Auch einen Verstoß der Regelung gegen europäisches Recht konnte das BSG nicht feststellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe zum Thema bereits ebenso klar entschieden.



Anmerkungen


Dennoch blieb der Rechtsspruch aus Kassel nicht gänzlich ohne Widerspruch. Die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bleibe trotz des Urteils ein „rein politischer Willkürakt“, erklärte der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) in einer Stellungnahme. Anders als Deutschlands oberste Sozialrichter sieht man beim BPI keinen sachlichen Grund für die Kürzung des Leistungskataloges der GKV und plädiert weiterhin für eine indikationsbezogene Ausgestaltung der gesetzlichen Kostenerstattungspflicht.


Als höchstrichterliche Bestätigung der bereits seit fünf Jahren bestehenden deutschen Gesetzeslage bleibt die aktuelle BSG-Entscheidung für die Apothekenpraxis ohne größere Auswirkungen, sorgt jedoch für dauerhafte Rechtssicherheit. Die Konsequenzen der nun fortgeltenden Regelungen haben (weiterhin) vor allem sozial schwächere Abnehmer rezeptfreier OTC-Präparate zu tragen.

 


eickmann
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG

Dr. Tobias Eickmann

Rechtsanwalt
 
 
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44263  Dortmund

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