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Heil- und Kostenplan - Behandlungen in EG-Mitgliedstaaten (Urteil BSG) |
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Tuesday, 1. September 2009 |
URTEIL des Bundessozialgerichts - Die Wirkungsdauer eines Heil-und Kostenplans von sechs Monaten gilt auch für Behandlungen in EG-Mitgliedstaaten - auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Die Wirkungsdauer eines Heil- und Kostenplans von sechs Monaten gilt auch für Behandlungen in EG-Mitgliedstaaten
Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 30.06.2009, Az. B 1 KR 19/08 R).
Im entschiedenen Fall genehmigte die beklagte Krankenkasse der bei ihr
versicherten Klägerin im Juli 2004 eine zahnprothetische Versorgung
gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes. Die Klägerin
unterließ es jedoch, sich in nächster Zeit entsprechend zu behandeln,
sondern unterzog sich erst im März 2006 einer Zahnersatzversorgung in
Tschechien. Die Beklagte lehnte es ab, den gesetzlich vorgesehenen
Festzuschuss zu zahlen. Als Begründung gab sie an, dass es an der
erforderlichen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle, da dieser
vorliegend älter als sechs Monate gewesen sei.
Diesem Vortrag ist das BSG gefolgt. Die Genehmigung eines Heil- und
Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des
Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre
rechtliche Wirkung. Dies gelte nicht nur für Behandlungen im Inland,
sondern auch für Behandlungen in anderen EG-Mitgliedstaaten. Ein
Verstoß gegen Europarecht liege nicht vor, da das einheitlich geltende
Genehmigungserfordernis die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit
nicht beeinträchtige, soweit Leistungserbringer in anderen
EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert
werden. Der Europäische Gerichtshof müsse diesbezüglich nicht angerufen
werden. Die Frage sei durch seine Rechtsprechung bereits geklärt worden.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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