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Heil- und Kostenplan - Behandlungen in EG-Mitgliedstaaten (Urteil BSG) PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 1. September 2009

URTEIL
des Bundessozialgerichts - Die Wirkungsdauer eines Heil-und Kostenplans von sechs Monaten gilt auch für Behandlungen in EG-Mitgliedstaaten - auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Die Wirkungsdauer eines Heil- und Kostenplans von sechs Monaten gilt auch für Behandlungen in EG-Mitgliedstaaten



Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 30.06.2009, Az. B 1 KR 19/08 R).


Im entschiedenen Fall genehmigte die beklagte Krankenkasse der bei ihr versicherten Klägerin im Juli 2004 eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes. Die Klägerin unterließ es jedoch, sich in nächster Zeit entsprechend zu behandeln, sondern unterzog sich erst im März 2006 einer Zahnersatzversorgung in Tschechien. Die Beklagte lehnte es ab, den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen. Als Begründung gab sie an, dass es an der erforderlichen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle, da dieser vorliegend älter als sechs Monate gewesen sei.


Diesem Vortrag ist das BSG gefolgt. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung. Dies gelte nicht nur für Behandlungen im Inland, sondern auch für Behandlungen in anderen EG-Mitgliedstaaten. Ein Verstoß gegen Europarecht liege nicht vor, da das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtige, soweit Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Der Europäische Gerichtshof müsse diesbezüglich nicht angerufen werden. Die Frage sei durch seine Rechtsprechung bereits geklärt worden.




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Christopher Beyer

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Fachanwalt für Medizinrecht
 
 

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