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Kassen müssen häusliche Krankenpflege auch außer Haus zahlen (Urteil LSG Darmstadt) PDF Drucken E-Mail
Mitteilung des LSG Darmstadt vom 08. Januar 2008 zur Pflicht der Kassen häusliche Krankenpflege auch außer Haus bezahlen zu müssen auf MEDIZINRECHT - URTEIL.de

 


Kassen müssen häusliche Krankenpflege auch außer Haus zahlen


Besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, so muss die Krankenkasse diese auch dann sicherstellen und finanzieren, wenn der Patient sie nicht zuhause in Anspruch nimmt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.


Im vorliegenden Fall ging es um einen heute 44jährigen Mann aus dem Odenwald, der an Epilepsie und Diabetes leidet und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet.


Er muss jeden Mittag eine Insulininjektion erhalten, die er sich nicht selber setzen
kann. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die mittägliche Insulinspritze verweigert, weil sie nicht beim Patienten zuhause, sondern an seinem Arbeitsplatz gesetzt werden müsse. Die häusliche Krankenpflege beschränke sich auf Leistungen, die in der Wohnung der Patienten erbracht würden; sie könne nicht auf deren Arbeitsplatz ausgedehnt werden.


Die dagegen erhobene Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Darmstädter Richter wiesen darauf hin, dass das Gesetz die häusliche Krankenpflege auch in Werkstätten für behinderte Menschen vorsehe. Daher sei die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten einer täglichen Insulininjektion am Arbeitsplatz des Klägers zu tragen (AZ L 1 KR 110/06 – Die Revision wurde nicht zugelassen).


LSG Darmstadt, den 8. Januar 2008
 

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