Urteil des LSG Hessen vom 28. Mai 2008 zum Anspruch auf eine Prothese nach Teilamputation des Fingers auf MEDIZINRECHT - URTEIL
Kein Anspruch auf Prothese nach Teilamputation eines Fingers
Die gesetzliche Krankenversicherung muss eine Finger-Teilprothese nur
bezahlen, soweit dies zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Hiervon
ist nicht auszugehen, wenn sich die Prothese nur geringfügig auf das Bedienen
des Computers sowie das optische Erscheinungsbild auswirkt.
Dies entschied in
einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.
Der im kaufmännischen Bereich tätige Kläger aus dem Landkreis
Darmstadt-Dieburg quetschte sich im Urlaub den rechten Zeigefinger. Nach
gescheiterter Replantation wurde der Finger oberhalb des Mittelgliedes teilamputiert.
Die Beweglichkeit konnte erhalten werden. Dennoch beantragte der Kläger im
Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit am PC die Versorgung mit einer
Silikon-Prothese. Dies sei nicht erforderlich, so die Krankenkasse, da die
grobe Funktion der Hand durch die Teilamputation nicht gestört sei. Die
Prothese, die beim Maschinenschreiben eher hinderlich sei, diene daher nur
kosmetischen Gründen.
Auch die Richter am Landessozialgericht verneinten einen Anspruch auf die
beantragte Versorgung und hoben das stattgebende Urteil des Sozialgerichts auf.
Die Krankenkassen seien im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nur zu einem
Basisaugleich der Behinderung verpflichtet. Arbeitsplatzspezifische Leistungen
seien hiervon grundsätzlich nicht erfasst. Da die übrigen Finger den Verlust
kompensierten, könne zudem von einer wesentlichen Minderung der
Funktionsfähigkeit im alltäglichen Leben nicht ausgegangen werden. So seien
insbesondere Schlüssel- sowie Flaschengriff auch ohne entsprechende Prothese
möglich. Gleiches gelte für das Bedienen von PC-Tastatur und Computer–Maus. Der
für einen flüchtigen Beobachter kaum wahrnehmbare Verlust des Fingerendgliedes
habe ferner bei dem Kläger keine entstellende Wirkung. Der Nutzen einer
Teilprothese, die je nach Ausführung zwischen 1.630 € und 3.770 € koste, sei
damit gering und eine Versorgung mit diesem Hilfsmittel deshalb nicht
angemessen.
(AZ L 8 KR 171/07 – Die Revision wurde nicht zugelassen)
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