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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 zur Beihilfe für potenzsteigernde Arzneimittel auf MEDIZINRECHT - URTEIL
Keine
Beihilfe für potenzsteigernde Arzneimittel
Aufwendungen
für potenzsteigernde Arzneimittel ("Viagra" und ähnliche Präparate)
sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn die Mittel dem Beamten zum Ausgleich
der Folgen einer schweren Erkrankung wie etwa einer krebsbedingten Entfernung
der Prostata ärztlich verschrieben worden sind. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. Mai 2008 entschieden.
Anders
als das Berufungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass die
Beihilfevorschriften des Bundes in Übereinstimmung mit entsprechenden
Bestimmungen, die für die gesetzlich Krankenversicherten gelten, die
Beihilfefähigkeit für diese Medikamentengruppe ausschließen. Der Ausschluss
beruht auf der Erwägung, dass diese Mittel ungeachtet der krankheitsbedingten
Ursache der behandelten Leiden nicht erforderlich sind, um einen vom Willen und
vom Verhalten des Patienten unabhängigen Leidenszustand zu beseitigen oder zu
lindern und deshalb zu den Arzneimitteln zu rechnen sind, die in ihrer Wirkung
nicht von sog. Lifestyle-Produkten abzugrenzen sind, von denen auch Gesunde
Gebrauch machen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als gerechtfertigt an,
diese Fallgruppe anders zu behandeln als die Fallgruppe behandlungsbedürftiger
Leiden, die unbehandelt unzumutbare Beschwerden nach sich ziehen oder gar zu
einer weiteren Gesundheitsverschlechterung führen.
Mit
seiner Entscheidung weicht das Bundesverwaltungsgericht von seiner früheren
Entscheidung aus dem Jahr 2003 ab, in der es die Beihilfefähigkeit solcher
Mittel noch bejaht hatte. Die jetzige Entscheidung beruht auf einer 2004 in Kraft
getretenen Änderung der Beihilfevorschriften, mit der das
Bundesinnenministerium auf die frühere Entscheidung reagiert hatte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch erneut darauf hingewiesen, dass die
Beihilfevorschriften des Bundes nicht den Anforderungen des
verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen und deshalb nichtig sind. Es
hält sie nur übergangsweise noch bis zum Ablauf der gegenwärtigen
Legislaturperiode, und zwar unverändert nach dem Stand von 2004 und damit ohne
Berücksichtigung späterer Leistungseinschränkungen weiterhin für anwendbar. Bei
weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers werden die Verwaltungsgerichte nach
Ablauf der Übergangsfrist über Beihilfeansprüche ausschließlich nach den
Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu entscheiden
haben.
BVerwG 2
C 24.07 und 2 C 108.07 – Urteile vom 28. Mai 2008
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