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Keine Erstattungspflicht der GKV für „DermoDyne Lichtimpfung“ (Urteil LSG) PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 29. September 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
zur fehlenden Erstattungspflicht der GKV für "DermoDyne Lichtimpfung" bei MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT  DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund

 

 

Keine Erstattungspflicht der GKV für „DermoDyne Lichtimpfung“



Eine gesetzlich krankenversicherte, an starker Neurodermitis mit ausgeprägtem atopischem Ekzem leidende Patientin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung einer „DermoDyne Lichtimpfung“ gegen ihre Krankenkasse. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 28. April 2009 (Az. L 11 KR 6054/08) entschieden. Ungeachtet dessen übernehmen gesetzliche Krankenkassen in Einzelfällen die Behandlungskosten der UV-freien Lichttherapie bei Patienten, die an Neurodermitis, Psoriasis vulgaris oder Hand- bzw. Fußekzemen leiden.


Sachverhalt

Die ca. 30 Jahre alte Patientin litt seit Geburt an starker Neurodermitis mit ausgeprägtem atopischem Ekzem. Stationäre Aufenthalte und Kortisonbehandlungen führten regelmäßig nur zu kurzfristigen Besserungen. Im November 2007 beantragte sie daher bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine DermoDyne Lichtimpfung mit voraussichtlichen Kosten von ca. 3.000,00 € und verwies unter anderem darauf, dass eine schulmedizinische Behandlung in jedem Fall kostenintensiver sei.

Die DermoDyne Lichtimfpung ist eine UV-freie Lichttherapie, die seit dem Jahr 2003 nach dem Medizinproduktegesetz für die klinische Anwendung am Patienten zugelassen ist. Es liegen zwar positive wissenschaftliche Untersuchungen vor, zentrumsübergreifende Studien sind jedoch erst in Vorbereitung. Bislang wird dieses Therapieverfahren unter anderem in der Hautklinik der Universität Mainz zur Behandlung von Kindern und Erwachsenen mit chronisch entzündlichen Hauterkrankungen durchgeführt.

Die Krankenkasse lehnte nach Einholung einer Stellungnahme des MDK die Kostenübernahme ab. Die Patientin unterzog sich im Weiteren der Lichtimpfung, die unstreitig erfolgreich war, und begehrte die Erstattung der entstandenen Kosten. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.


Entscheidungsgründe

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V bestand zur Überzeugung des Senats nicht. Dieser reiche nicht weiter als der Naturalleistungsanspruch und setze daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkasse allgemein zu erbringen habe.

Bei der DermoDyne Lichtimpfung handele es sich um eine sog. „neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“, die nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) auf Antrag in Richtlinien eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Ein Antrag sei indes noch nicht gestellt worden.

Im Übrigen liege auch kein „Systemversagen“ vor, das in Ausnahmefällen zu einer Erstattungspflicht führen könnte. So habe der GBA es in Ermangelung eines Antrags nicht versäumt, eine Empfehlung abzugeben. Ferner lägen im Fall der Patientin auch keine Anhaltspunkte vor, die unter grundrechtsorientierter Auslegung eine Erstattungspflicht begründen könnten. Ein Systemversagen in diesem Sinn setze nämlich voraus, dass die Krankheit in absehbarer Zeit zum Verlust des Lebens oder eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion führe, was bei der Neurodermitis nicht der Fall sei.

Dass die Therapie bei der Klägerin nachhaltig gewirkt habe, sei unbeachtlich, da das System der GKV eine Kostenerstattung nach dem Erfolgsprinzip nicht kenne. Auch die Ersparnis von Folgekosten bei schulmedizinischer Behandlung müsse außer Betracht bleiben, da sonst die gesetzlich vorgegebene Systematik ohne Weiteres durchbrochen werden könnte.


Anmerkungen

Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und ist von daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zugleich wird jedoch deutlich, dass dem System der GKV insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Patienten mit neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – letztlich zum Schutz der Versicherten – eine gewisse Schwerfälligkeit innewohnt.

Gleichwohl steht es Krankenkassen frei, im jeweiligen Einzelfall die Kosten einer an sich nicht zum Leistungskatalog der GKV gehörenden Leistung zu übernehmen. Von dieser Möglichkeit haben bei der DermoDyne Lichtimpfung bereits mehrere Krankenkassen Gebrauch gemacht. Dermatologen sollten Patienten, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes eine Lichtimpfung in Betracht kommt, daher unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Kostenübernahme an die jeweilige Krankenkasse verweisen.



 
eickmann
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG


Dr. Tobias Eickmann

Rechtsanwalt
 
 
Konrad-Adenauer-Allee 10
44263  Dortmund

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