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Krankenkasse muss digitale Einkaufshilfe für Blinde bezahlen |
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Wednesday, 14. January 2009 |
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Sozialgericht Detmold - URTEIL zur Kostenübernahme für digitale Einkaufshilfen für Blinde durch die Krankenkasse auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JENS PÄTZOLD, Bad Homburg
Krankenkasse muss digitale Einkaufshilfe für Blinde bezahlen
Krankenkassen haben die Kosten für ein Produkterkennungsgerät (sog.
Einkaufsfuchs) zu tragen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf
die Klage eines 37-jährigen Klägers, der im Alter von 15 Jahren
erblindete, in einem am 09.01.2008 veröffentlichten Urteil vom
03.12.2008.
Der Einkaufsfuchs besteht aus einem Basisgerät, das am Gürtel oder in
der Tasche getragen werden kann, sowie einem transportablen Scanner,
wie er in Supermärkten zu finden ist. Er erkennt die Produkte durch
Auswertung des Strichcodes, der auf den Verpackungen zu finden ist. Die
Datenbank des Gerätes enthält über eine Million verschiedener Artikel.
Die Erweiterung der Daten kann durch Austausch der Speicherkarte
erfolgen. Technisch ist gleichfalls die Herstellung eigener
Strichcodeetiketten möglich, so dass nach entsprechender Kennzeichnung
Ordner oder Lernmaterialien schneller aufgefunden werden können.
Das Produkterkennungsgerät ist als Hilfsmittel der gesetzlichen
Krankenversicherung anzusehen, weil es ein allgemeines Grundbedürfnis
des Menschen befriedigt. Hierzu gehören nämlich nach Auffassung der 5.
Kammer nicht nur die Verrichtungen des täglichen Lebens wie das Gehen,
Stehen, Hören und Sehen sowie die Nahrungsaufnahme, auch die Schaffung
eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums muss von der
gesetzlichen Krankenversicherung gefördert werden. In diesen
Grundbereich fällt auch die selbstständige Haushaltsführung. Der
Argumentation der Beklagten, das Hilfsmittel sei lediglich in
unwesentlichen Teilbereichen des täglichen Lebens einsetzbar, folgte
das Gericht nicht. Der alleinstehende Kläger profitiert nicht nur beim
Einkauf von dem Gerät, sondern auch bei der täglichen Zubereitung der
Mahlzeiten. Ebenso wie ein Farberkennungsgerät, das bereits 1996 vom
Bundessozialgericht als Hilfsmittel anerkannt worden ist, fördert der
Einkaufsfuchs die Unabhängigkeit des Blinden von fremder Hilfe in
vielen Lebensbereichen.
Quelle: Justizportal des Landes NRW
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Jens Pätzold
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
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