Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
Urteil des Amtsgerichts Mannheim bei MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL ZACH,
Mönchengladbach
Neue Rechtsprechung zur Lasik-Kostenerstattung
Nunmehr hat sich auch das Amtsgericht Mannheim (Urt. v. 09.07.2010, 12 C
357/09) der überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach
regelmäßig eine medizinische Notwendigkeit im Sinne der
Versicherungsbedingen der Privaten Krankenversicherungen besteht, eine
Kurzsichtigkeit (Myopie mit beidseits – 2,0 Dioptrin und Astigmatismus)
durch augenchirurgischen Eingriff beseitigen zu lassen. In einer zuvor
ergangene Entscheidung des LG Mannheim (Urt. v. 04.03.2008, 8 O 320/07)
war noch durch das Gericht ohne sachverständige Beratung entschieden
worden, dass es in dieser Konstellation an einer Krankheit des
Versicherten fehle und dementsprechend die Maßnahme nur kosmetisch,
nicht aber medizinisch indiziert sei. Dem ist das sachverständig
beratene OLG Karlsruhe (Urt. v. 03.10.2009, 12 U 4/08) dann entgegen
getreten und die Krankenversicherung hat ihre Leistungspflicht
anerkannt.
In weiteren Entscheidungen ist zwischenzeitlich die überwiegend
praktizierte Abrechnung der Lasik-Chirurgie über die Positionen Ä5855
und Ä1345 bestätigt worden.
Ä 5855 könne –auch ohne gesonderte Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ–
mit dem 2,5fachen Steigerungsfaktor abgerechnet werden (LG Köln, Urt. v.
19.10.05, 25 S 19/04; OLG Karlsruhe zu 12 U 47/08 und LG Köln, Urt. v.
08.12.2010, 23 O 329/09 betreffend Femto-Lasik).
Ä1345 sei –neben der Pos. Ä5855– schon aufgrund der
Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nicht zu beanstanden
(Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer Beschluss 402,18 und
1005,46; GÖÄ: Hermanns, Filler, Roscher S. 373, 690).
Bemerkenswert ist ferner ein vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (2 K
5275/10) geführter Rechtsstreit zur Kostenerstattung eine
Lasik-Behandlung im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe. Nach § 3 der
BeihilfenVO NRW kann eine Lasik-Operation eine notwendige Behandlung
und die daraus resultierenden Kosten angemessen sein, wenn sich eine
Fehlsichtigkeit nicht durch Kontaktlinsen oder Brille beherrschen lasse.
Das OVG Münster hatte einem Beamten mit einer Kurzsichtigkeit von -8,5
Dioptrin die Kostenerstattung zugesprochen (OVG Münster, Urt. v.
07.01.02, 6 A 1144/00). Die Beihilfestelle der Bezirksregierung
Düsseldorf entging nur durch ein Leistungsanerkenntnis einer
Verurteilung, da seitens der Beihilfestelle nach erfolgter
Lasik-Operation keine begründeten Zweifel an den präoperativen
Feststellungen des Augenchirurgen vorgebracht werden konnten, wonach
eine Brillen- und Kontaktunverträglichkeit präoperativ bestanden hatte.
Auch in diesen Verfahren erfolgte sodann die Kostenerstattung auf der
Grundlage der o.g. Gebührenabrechnung.
Auf die Frage einer Brillen- oder Kontaktlinsenunverträglichkeit kommt
es bei der Leistungspflicht einer Privaten Krankenversicherung
bekanntlich nicht an, wenngleich die Versicherer dieses Argument immer
wieder bemühen. Vor dem BGH erkennen die Versicherungen dann regelmäßig
ihre Leistungspflicht an und verhindern so, dass sich dieses Gericht
schriftlich durch ein Urteil befürwortend mit der Kostenerstattung für
Lasik auseinandersetzt. Dies ist offenbar der Grund, weshalb sich
Richter dieses Gericht hierzu publizistisch äußern:
Der Versicherungsnehmer muss demnach seine Fehlsichtigkeit nicht auf
Grund eines – den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmenden–
„Prinzips der Nachrangigkeit“ durch Sehhilfen kompensieren, sondern darf
diese durch eine Operation beheben lassen (Kessal-Wulf, Recht+Schaden
10, 353, 359).
Unter medizinischen Gesichtspunkten dürfte jedoch die Laser-Operation
die Möglichkeit bieten, dem natürlichen Zustand (Leben ohne Brille) am
nächsten zu kommen, selbst wenn gelegentlich weiterhin die Benutzung
einer Brille erforderlich ist, so dass die medizinische Notwendigkeit
nicht mit dem Argument verneint werden kann, die Behandlung mittels
Brille sei besser (Marlow, Versicherungsrecht 06, 1334, 1336).
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MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH
Michael
Zach
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