Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundesgerichtshofs zur Lasik-Kostenerstattung in der Privaten Krankenversicherung bei MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL ZACH, Mönchengladbach
Private Krankenversicherung unterliegt wegen LASIK vor dem BGH
Zersplittert und uneinheitlich war die Rechtsprechung zur Lasik-Kostenerstattung in der Privaten Krankenversicherung:
Auf der einen Seite stand die Rechtsprechung der Landgerichte Köln und
München I, die eine Kostenerstattungspflicht ablehnten, weil sie die
Lasik-OP zur Behebung der Kurzsichtigkeit als nachrangig gegenüber der
kostengünstigeren Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille, Kontaktlinsen)
erachteten. Zudem gingen die Gerichte davon aus, dass eine Erstattung
nicht in Betracht komme, weil der Eingriff im Vergleich zum Tragen
einer Brille schlicht zu gefährlich sei. Diese Gerichte haben damit die
Einwilligung des Patienten in die Behandlung nach erfolgter
individueller Risikoaufklärung für unbeachtlich erklärt und eine
generelle Abwägung zu Lasten des Lasik-Verfahrens vorgenommen und so
die Kostenerstattung versagt (AG München, Urt. v. 09.01.09, 112 C
25016/08).
Demgegenüber steht die Rechtsprechung von Gerichten, fernab des Sitzes
der großen Versicherungsgesellschaften, die eine Erstattungspflicht
bejahten: LG Münster, Urt. v. 21.08.2008, 15 O 21/08, LG Göttingen,
Urt. v. 08.07.08, 2 S 4/08).
Durch Anerkenntnisurteil vom 16.09.2009 hat der BGH nun die
Versicherung zur Tragung der Kosten der Lasik-Behandlungskosten
verurteilt, nachdem der Patient/Versicherungsnehmer gegen das
klageabweisende Urteil die zugelassene Revision eingelegt hat.
Offensichtlich wollte die Versicherungsgesellschaft einer Verurteilung
mit einer entsprechenden Begründung durch ein streitiges Urteil
entgehen. Bereits durch Urteil des LG Dortmund (Urt. v. 05.10.2006, 2 S
17/05) war die I. Versicherung aus Mannheim zur Kostentragung einer
Lasik-OP verurteilt worden, hatte aber von der ihr eröffneten
Revisionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und statt dessen weiterhin
die Kostenerstattung abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass die
Privaten Versicherungsgesellschaften weiterhin ihre Erstattungspflicht
ablehnen werden, bis der BGH Anlass haben wird, in der Sache zu
entscheiden und seine Entscheidung zu begründen.
Zwischenzeitlich hat auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sich für
die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Kostenerstattung von
Lasik-Behandlungen ausgesprochen (AG Berlin-Tiergarten, Urt. vom
15.09.2009, 6 C 337/07). Das Urteil ist allerdings derzeit noch nicht
rechtskräftig geworden, da die Versicherung bereits angekündigt hat,
das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Damit wird der Trend
bestätigt, dass immer häufiger die Privaten Krankenversicherungen zur
Tragung der Behandlungskosten einer Lasik-OP verurteilt werden. Immer
häufiger werden sich die Gerichte künftig auch mit der Richtigkeit der
Gebührenabrechnung der Augenchirurgen zu befassen haben, da künftig
weniger um die medizinischen Notwendigkeit der Lasik-OP gestritten
werden wird, sondern vielmehr darum, welche Kosten der Behandlung noch
angemessen sind und welche nicht (erstmals insofern: AG Köln, Urt. v.
16.05.2002, 122 C 54/). Angesichts der hohen Investitionskosten
derartiger Lasik-Praxen/Kliniken besteht ein entsprechender
Refinanzierungsbedarf, dem im Rahmen der Abrechnung wohl nur über eine
Abdingung Rechnung zu tragen sein wird.
Nun hat auch das OLG Karlsruhe (12 U 47/08) zu erkennen gegeben, sich
zugunsten der Lasik-Kostenerstattung aussprechen zu wollen. Die I.
Krankenversicherung mit Sitz in Mannheim hat daraufhin den
Klageanspruch anerkannt um einer Verurteilung mit Begründung zu
entgehen. Damit ist das Urteil des LG Mannheim (04.03.2008, AZ 8 O
320/07) aufgehoben worden, das die diesbezügliche Klage des
Versicherungsnehmers noch abgewiesen hatte.

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MICHAEL ZACH
Michael Zach
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