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Private Krankenversicherung unterliegt wegen LASIK vor dem BGH - Teil I (Urteil BGH) PDF Drucken E-Mail
Thursday, 17. September 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundesgerichtshofs
bei MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL ZACH, Mönchengladbach

 

 

Private Krankenversicherung unterliegt wegen LASIK vor dem BGH



Zersplittert und uneinheitlich war die Rechtsprechung zur Lasik-Kostenerstattung in der Privaten Krankenversicherung:


Auf der einen Seite stand die Rechtsprechung der Landgerichte Köln und München I, die eine Kostenerstattungspflicht ablehnten, weil sie die Lasik-OP zur Behebung der Kurzsichtigkeit als nachrangig gegenüber der (kostengünstigeren) Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille, Kontaktlinsen) erachteten und zudem davon ausgingen, dass eine Erstattung nicht in Betracht komme, weil der Eingriff im Vergleich zum Tragen einer Brille schlicht zu gefährlich sei. Diese Gerichte haben damit die Einwilligung des Patienten in die Behandlung nach erfolgter individueller Risikoaufklärung für unbeachtlich erklärt und eine generelle Abwägung zu Lasten des Lasik-Verfahrens vorgenommen und so die Kostenerstattung versagt (AG München, Urt. v. 09.01.09, 112 C 25016/08; Hütt, VersR 07, 1402). Ob sich dies aus den Versicherungsbedingungen ableiten lässt, erscheint höchst fragwürdig.

Demgegenüber steht die überzeugendere Rechtsprechung von Gerichten, fernab des Sitzes der großen Versicherungsgesellschaften, die eine Erstattungspflicht bejahten: LG Münster, Urt. v. 21.08.2008, 15 O 21/08, VersR 09, 536; LG Göttingen, Urt. v. 08.07.08, 2 S 4/08, GesR 08, 472; ebenso: Marlow/Spuhl, Aktuelles zum Begriff der medizinischen Notwendigkeit, VersR 06, 1334; Gedigk/Zach, Die Kostenerstattung der LASIK-Behandlung in der privaten Krankenversicherung, VersR 08, 1043; Zach, Korrektur geht vor Kompensation, zm 06, 128: http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/22_06/pages2/recht1.htm).

Durch Anerkenntnisurteil vom 16.09.2009 hat der BGH nun die Versicherung zur Tragung der Kosten der Lasik-Behandlungskosten verurteilt, nachdem der Patient/Versicherungsnehmer gegen das klageabweisende Urteil die zugelassene Revision eingelegt hat. Offensichtlich wollte die Versicherungsgesellschaft einer Verurteilung mit einer entsprechenden Begründung durch ein streitiges Urteil entgehen. Bereits durch Urteil des LG Dortmund (Urt. v. 05.10.2006, 2 S 17/05, GesR 07, 30) war die I. Versicherung aus Mannheim zur Kostentragung einer Lasik-OP verurteilt worden und hatte aber von der ihr eröffneten Revisionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und statt dessen weiterhin die Kostenerstattung abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass die Privaten Versicherungsgesellschaften weiterhin ihre Erstattungspflicht ablehnen werden, bis der BGH Anlass haben wird, in der Sache zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen.

Zwischenzeitlich hat auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sich für die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Kostenerstattung von Lasik-Behandlungen ausgesprochen (AG Berlin-Tiergarten, Urt. vom 15.09.2009, 6 C 337/07). Das Urteil ist allerdings derzeit noch nicht rechtskräftig geworden, da die Versicherung bereits angekündigt hat, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Damit wird der Trend bestätigt, dass immer häufiger die Privaten Krankenversicherungen zur Tragung der Behandlungskosten einer Lasik-OP verurteilt werden. Immer häufiger werden sich die Gerichte künftig auch mit der Richtigkeit der Gebührenabrechnung der Augenchirurgen zu befassen haben, da künftig weniger um die medizinischen Notwendigkeit der Lasik-OP gestritten werden wird, sondern vielmehr darum, welche Kosten der Behandlung noch angemessen sind und welche nicht (erstmals insofern: AG Köln, Urt. v. 16.05.2002, 122 C 54/03 zu den Abrechnungsziffern GOÄ 5855, 1249, 1346, 1345, 1249, 1346, 410). Angesichts der hohen Investitionskosten derartiger Lasik-Praxen/Kliniken besteht ein entsprechender Refinanzierungsbedarf, dem im Rahmen der Abrechnung wohl nur über eine Abdingung Rechnung zu tragen sein wird.

 

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KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH

Michael Zach

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
Volksgartenstrasse 222a
41065 Mönchengladbach

Telefon: 02161 - 6887410
Telefax: 02161 - 6887411

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