Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundesgerichtshofs bei MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL ZACH, Mönchengladbach
Private Krankenversicherung unterliegt wegen LASIK vor dem BGH
Zersplittert und uneinheitlich war die Rechtsprechung zur Lasik-Kostenerstattung in der Privaten Krankenversicherung:
Auf der einen Seite stand die Rechtsprechung der Landgerichte Köln und
München I, die eine Kostenerstattungspflicht ablehnten, weil sie die
Lasik-OP zur Behebung der Kurzsichtigkeit als nachrangig gegenüber der
(kostengünstigeren) Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille, Kontaktlinsen)
erachteten und zudem davon ausgingen, dass eine Erstattung nicht in
Betracht komme, weil der Eingriff im Vergleich zum Tragen einer Brille
schlicht zu gefährlich sei. Diese Gerichte haben damit die Einwilligung
des Patienten in die Behandlung nach erfolgter individueller
Risikoaufklärung für unbeachtlich erklärt und eine generelle Abwägung
zu Lasten des Lasik-Verfahrens vorgenommen und so die Kostenerstattung
versagt (AG München, Urt. v. 09.01.09, 112 C 25016/08; Hütt, VersR 07,
1402). Ob sich dies aus den Versicherungsbedingungen ableiten lässt,
erscheint höchst fragwürdig.
Demgegenüber steht die überzeugendere Rechtsprechung von Gerichten,
fernab des Sitzes der großen Versicherungsgesellschaften, die eine
Erstattungspflicht bejahten: LG Münster, Urt. v. 21.08.2008, 15 O
21/08, VersR 09, 536; LG Göttingen, Urt. v. 08.07.08, 2 S 4/08, GesR
08, 472; ebenso: Marlow/Spuhl, Aktuelles zum Begriff der medizinischen
Notwendigkeit, VersR 06, 1334; Gedigk/Zach, Die Kostenerstattung der
LASIK-Behandlung in der privaten Krankenversicherung, VersR 08, 1043;
Zach, Korrektur geht vor Kompensation, zm 06, 128:
http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/22_06/pages2/recht1.htm).
Durch Anerkenntnisurteil vom 16.09.2009 hat der BGH nun die
Versicherung zur Tragung der Kosten der Lasik-Behandlungskosten
verurteilt, nachdem der Patient/Versicherungsnehmer gegen das
klageabweisende Urteil die zugelassene Revision eingelegt hat.
Offensichtlich wollte die Versicherungsgesellschaft einer Verurteilung
mit einer entsprechenden Begründung durch ein streitiges Urteil
entgehen. Bereits durch Urteil des LG Dortmund (Urt. v. 05.10.2006, 2 S
17/05, GesR 07, 30) war die I. Versicherung aus Mannheim zur
Kostentragung einer Lasik-OP verurteilt worden und hatte aber von der
ihr eröffneten Revisionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und statt
dessen weiterhin die Kostenerstattung abgelehnt. Es ist davon
auszugehen, dass die Privaten Versicherungsgesellschaften weiterhin
ihre Erstattungspflicht ablehnen werden, bis der BGH Anlass haben wird,
in der Sache zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen.
Zwischenzeitlich hat auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sich für
die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Kostenerstattung von
Lasik-Behandlungen ausgesprochen (AG Berlin-Tiergarten, Urt. vom
15.09.2009, 6 C 337/07). Das Urteil ist allerdings derzeit noch nicht
rechtskräftig geworden, da die Versicherung bereits angekündigt hat,
das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Damit wird der Trend
bestätigt, dass immer häufiger die Privaten Krankenversicherungen zur
Tragung der Behandlungskosten einer Lasik-OP verurteilt werden. Immer
häufiger werden sich die Gerichte künftig auch mit der Richtigkeit der
Gebührenabrechnung der Augenchirurgen zu befassen haben, da künftig
weniger um die medizinischen Notwendigkeit der Lasik-OP gestritten
werden wird, sondern vielmehr darum, welche Kosten der Behandlung noch
angemessen sind und welche nicht (erstmals insofern: AG Köln, Urt. v.
16.05.2002, 122 C 54/03 zu den Abrechnungsziffern GOÄ 5855, 1249, 1346,
1345, 1249, 1346, 410). Angesichts der hohen Investitionskosten
derartiger Lasik-Praxen/Kliniken besteht ein entsprechender
Refinanzierungsbedarf, dem im Rahmen der Abrechnung wohl nur über eine
Abdingung Rechnung zu tragen sein wird.

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KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH
Michael Zach
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