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Rehabilitation: Wunsch- und Wahlrecht (Urteil LSG Hessen) |
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Friday, 20. November 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Landessozialgerichts Hessen bei MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWÄLTIN, FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT UND FACHANWÄLTIN FÜR SOZIALRECHT CHRISTINE STENNER, Bad Homburg
Rehabilitation: Wunsch- und Wahlrecht
Das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 28.08.2008, AZ: L 1 KR
2/05) hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet
sind, berechtigte Wünsche den Antragstellers bei der Auswahl der
Rehabilitationseinrichtung zu berücksichtigen.
Erforderlich ist jedoch, dass zunächst ein Antrag an die Krankenkasse
gestellt wird und deren Entscheidung abgewartet wird. Nicht
erforderlich ist, dass auch der Ausgang einer Klage abgewartet wird,
sodass die Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet ist, wenn der
Antragsteller sich während des Gerichtsverfahrens die Leistung selbst
beschafft.
Nach Auffassung des Senats ist die Krankenkasse auch verpflichtet, die
stationäre Rehabilitation in der gewünschten Rehabilitationsklinik zu
bewilligen. Der häufig von den Krankenkassen vorgebrachte Einwand, § 40
Abs. 3 S. 1 SGB V räumt der Krankenkasse ein Ermessen ein, bezieht sich
jedoch nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls auf Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen. Das
Auswahlermessen der Krankenkasse hinsichtlich der
Rehabilitationseinrichtung ist dann „auf Null“ reduziert, wenn die
gewünschte Einrichtung als Rehabilitationseinrichtung zugelassen ist
und der Antragsteller berechtigte Wünsche bei der Auswahl der
Rehabilitationseinrichtung vorträgt. Denn nach § 9 Abs. 1 SGB IX hat
die Krankenkasse berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu
tragen und insbesondere auch die Lebenssituation, das Alter und
sonstige Bedürfnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.
Dagegen hatte jedoch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am
12.01.2004 entschieden (L 2 RJ 160/03), dass ein Wunsch eines
Versicherten auf Rehabilitation in einer bestimmten Einrichtung nicht
vom Wunsch- und Wahlrecht getragen ist, wenn der Leistungsträger mit
dieser Klinik keinen Vertrag i.S. § 21 SGB IX abgeschlossen hat.
Zumindest gilt dies dann, wenn die Leistungen in einer Vertragsklinik
auch entsprechend abgedeckt werden können.
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WOLF & STENNER
RECHTSANWÄLTE
Christine Stenner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
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Louisenstraße 84
61348 Bad Homburg
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