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Rehabilitation: Wunsch- und Wahlrecht (Urteil LSG Hessen) PDF Drucken E-Mail
Friday, 20. November 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Landessozialgerichts Hessen
bei MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWÄLTIN, FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT UND FACHANWÄLTIN FÜR SOZIALRECHT CHRISTINE STENNER, Bad Homburg

 

Rehabilitation: Wunsch- und Wahlrecht



Das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 28.08.2008, AZ: L 1 KR 2/05) hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, berechtigte Wünsche den Antragstellers bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung zu berücksichtigen.


Erforderlich ist jedoch, dass zunächst ein Antrag an die Krankenkasse gestellt wird und deren Entscheidung abgewartet wird. Nicht erforderlich ist, dass auch der Ausgang einer Klage abgewartet wird, sodass die Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet ist, wenn der Antragsteller sich während des Gerichtsverfahrens die Leistung selbst beschafft.


Nach Auffassung des Senats ist die Krankenkasse auch verpflichtet, die stationäre Rehabilitation in der gewünschten Rehabilitationsklinik zu bewilligen. Der häufig von den Krankenkassen vorgebrachte Einwand, § 40 Abs. 3 S. 1 SGB V räumt der Krankenkasse ein Ermessen ein, bezieht sich jedoch nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls  auf Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen. Das Auswahlermessen der Krankenkasse hinsichtlich der Rehabilitationseinrichtung ist dann „auf Null“ reduziert, wenn die gewünschte Einrichtung als Rehabilitationseinrichtung zugelassen ist und der Antragsteller berechtigte Wünsche bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung vorträgt. Denn nach § 9 Abs. 1 SGB IX hat die Krankenkasse berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu tragen und insbesondere auch die Lebenssituation, das Alter und sonstige Bedürfnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.


Dagegen hatte jedoch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 12.01.2004 entschieden (L 2 RJ 160/03), dass ein Wunsch eines Versicherten auf Rehabilitation in einer bestimmten Einrichtung nicht vom Wunsch- und  Wahlrecht getragen ist, wenn der Leistungsträger mit dieser Klinik keinen Vertrag i.S. § 21 SGB IX abgeschlossen hat. Zumindest gilt dies dann, wenn die Leistungen in einer Vertragsklinik auch entsprechend abgedeckt werden können.  

 

 

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Christine Stenner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

Fachanwältin für Sozialrecht
 

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