|
Schönheitsoperation - Chefarzt muss Honorar zurückzahlen (Urteil OLG Koblenz) |
|
|
|
|
Saturday, 1. May 2010 |
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de
von RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS,
Köln
Schönheitsoperation - Chefarzt muss Honorar zurückzahlen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 21.02.2008 (Az.: 5 U 1309/07)
entschieden, dass der Inhaber einer Privatklinik für
Schönheitsoperationen seiner Patientin das für eine kosmetische
Operation gezahlte Honorar in Höhe von 7.750 Euro zurückzahlen muss,
weil er sie nicht persönlich operiert hatte. Der folgende Fall liegt
diesem Urteil zugrunde:
Der Fall
Der Chefarzt hatte die Patientin im Glauben gelassen, dass er persönlich
die Operation vornehmen würde. Die Klinik hatte im Internet besonders
mit den Kompetenzen des Chefarztes geworben. Dort hieß es u. a.:“ Der
wichtigste Faktor für den Erfolg einer kosmetischen Operation ist der
plastische Chirurg, den Sie sich aussuchen, und daher sollten Sie für
diesen Aspekt die größte Sorgfalt walten lassen... Kosmetische Chirurgie
ist freiwillig; deshalb haben sie genügend Zeit, sich Ihren Plastischen
Chirurgen sehr sorgfältig auszuwählen. Der erste Schritt sollte daher
eine Reihe von Beratungsgesprächen mit möglichen Chirurgen sein. Erst
danach sollten Sie sich nach gründlicher Abwägung für Ihren Operateur
entscheiden.“
Am Operationstag erschien der Chefarzt bei der Patientin und erklärte
ihr persönlich noch weitere Einzelheiten des unmittelbar bevorstehenden
Eingriffs. Dabei wurde er vom operierenden Arzt begleitet. Der Patientin
wurde nicht mitgeteilt, dass der Chefarzt den Eingriff nicht persönlich
ausführen werde. Bei der Patientin wurden dann wunschgemäß eine
Liposuktionsbehandlung (Fettabsaugen), eine Bauchdeckenplastik und eine
Narbenkorrektur durchgeführt. Das Ergebnis der kosmetischen Maßnahmen
war frei von Beanstandungen. Die Patientin hatte allerdings im
Nachhinein erfahren, dass sie nicht vom Chefarzt sondern von dem
angestellten Arzt operiert worden war. Aus diesem Grund hatte sie den
Behandlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht meinte, es sei Sache des beklagten Chefarztes gewesen, die
Patientin deutlich darüber zu informieren, dass er die Operation in
andere Hände legen wollte. Aus den vorvertraglichen Informationen und
den Gesprächen bis unmittelbar vor der Operation gehe hervor, dass die
Patientin sich eben genau für den Chefarzt als ihren Operateur
entschieden hätte. Aus diesem Grund sei der Chefarzt verpflichtet
gewesen, die Patientin höchstpersönlich zu operieren. Da der
Klinikleiter diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, stünde ihm auch die
vereinbarte Vergütung nicht zu. Die Tatsache, dass der Kollege des
Chefarztes völlig ordnungsgemäß und fehlerfrei operiert hatte, spiele in
diesem Fall keine Rolle.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Richter hatten zwar wegen der
grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Chefarzt verzichtete jedoch auf das Rechtsmittel.
|
KANZLEI
BÜROGEMEINSCHAFT
IM STAVENHOF
Isabel
Bals
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
|
Im
Stavenhof 20
50668 Köln
Telefon: 0221- 120 717 0
Telefax: 0221- 120 717 17
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.stuff-col.de
|
|