Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Basistarif, Übertragbarkeit der Altersrückstellungen, .....
Monday, 6. July 2009
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Basistarif, Übertragbarkeit der Altersrückstellungen, Ausdehnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind verfassungskonformauf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Urteil
des Bundesverfassungsgerichts: Basistarif, Übertragbarkeit der
Altersrückstellungen, Ausdehnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind
verfassungskonform
Mit Urteil vom 10.06.2009 hat das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungsbeschwerde der privaten Krankenversicherung sowie von
privatversicherten Patienten gegen Teile der letzten Gesundheitsreform
als unbegründet bzw. unzulässig zurückgewiesen.
Als insgesamt unzulässig erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden der
beiden privatversicherten Patienten mangels des Vorliegens einer
Beschwerdebefugnis.
Jedoch auch die zulässigen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht letztlich als unbegründet zurückgewiesen.
Die Regelungen über den Basistarif brächten keine grundlegende
Neugestaltung des Rechts der privaten Krankenversicherung mit sich,
sondern beschränkten sich auf die Einführung eines einzelnen, staatlich
regulierten Tarifs in ein ansonsten unverändertes Versicherungsrecht
der privaten Krankenversicherung. Die Unternehmen könnten ihre
Normaltarife weiterhin in vollem Umfang anbieten.
Der Gesetzgeber des Bundes könne sich, wie bei den hiesigen Regelungen,
auf seine Gesetzgebungskompetenz auch dann berufen, wenn er für einen
von ihm neu geschaffenen Typ privatrechtlicher Versicherungsregelungen
einen sozialen Ausgleich vorsieht.
Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hätten die
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit damit grundsätzlich die
Möglichkeit, den Versicherungszwang im Basistarif auch in einer anderen
Weise als durch Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses zu
erfüllen. Derzeit sei jedenfalls nicht zu erwarten, dass die
Versicherungen im Basistarif bei den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung einen wesentlichen Geschäftsumfang annehmen werden.
Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Basistarif in seiner
jetzigen Form die beschwerdeführenden Unternehmen in ihrer
Berufsfreiheit schwerwiegend, in einer einer Berufswahlbeschränkungen
gleich- oder nahekommenden Weise beeinträchtigten.
Der vorliegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei durch
beachtliche Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. Für das im
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz formulierte Ziel, allen Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz
in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu
sichern, kann sich der Gesetzgeber auf das Sozialstaatsgebot des Art.
20 Abs. 1 GG berufen. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der
Erkrankung sei in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine
Kernaufgabe des Staates. Es sei ein legitimes Konzept des zur
sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die
Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf
der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen.
Auch überschreite die Verpflichtung der
Krankenversicherungsunternehmen, einen Versicherungsschutz im
Basistarif zu gewähren, nicht das Maß des Zumutbaren. Auch sei der
Versicherungszwang nicht hinsichtlich einzelner Personengruppen, die
zur Versicherung im Basistarif berechtigt sind, unzumutbar. Der
Versicherungszwang im Basistarif sei den Privatunternehmen bei solchen
Personen zumutbar, die bei einem anderen Versicherungsunternehmen
vorsätzlich Vertragspflichten verletzt haben.
Auch die Einführung der so genannten teilweisen „Portabilität“ der
Altersrückstellungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Einführung
einer teilweisen Portabilität der Altersrückstellung sei geeignet, die
Wechselmöglichkeiten der Versicherungsnehmer und damit den Wettbewerb
zwischen den Unternehmen zu verbessern. Dieses Ziel hätte der
Gesetzgeber auch mit der Einführung der neuen gesetzlichen Regelung
verfolgt. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b Versicherungsvertragsgesetz
(Übernahme der Altersrückstellungen bei Versicherungsnehmern ab dem 55.
Lebensjahr bzw. bei Beziehung einer Rente) greife zwar in die
berufsbezogene Vertragsfreiheit ein, jedoch sei die als gering
belastende Berufsausübungsregelung dieser Vorschrift durch das Ziel der
Schaffung einer wettbewerblichen Situation bei dem Wechsel in den
Basistarif legitimiert.
Auch die Neuregelung betreffend die Versicherungsfreiheit in der
gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. die temporär angeordnete
Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung von
mindestens 3 Jahren, ist verfassungskonform.
Hier sah das Bundesverfassungsgericht keinerlei Grundrechte der Klagenden verletzt.
Quelle: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.06.2009, Az.: 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08