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Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Basistarif, Übertragbarkeit der Altersrückstellungen, ..... PDF Drucken E-Mail
Monday, 6. July 2009

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Basistarif, Übertragbarkeit der Altersrückstellungen, Ausdehnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind verfassungskonform
auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Basistarif, Übertragbarkeit der Altersrückstellungen, Ausdehnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind verfassungskonform



Mit Urteil vom 10.06.2009 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der privaten Krankenversicherung sowie von privatversicherten Patienten gegen Teile der letzten Gesundheitsreform als unbegründet bzw. unzulässig zurückgewiesen.


Als insgesamt unzulässig erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden der beiden privatversicherten Patienten mangels des Vorliegens einer Beschwerdebefugnis.


Jedoch auch die zulässigen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht letztlich als unbegründet zurückgewiesen.


Die Regelungen über den Basistarif brächten keine grundlegende Neugestaltung des Rechts der privaten Krankenversicherung mit sich, sondern beschränkten sich auf die Einführung eines einzelnen, staatlich regulierten Tarifs in ein ansonsten unverändertes Versicherungsrecht der privaten Krankenversicherung. Die Unternehmen könnten ihre Normaltarife weiterhin in vollem Umfang anbieten.


Der Gesetzgeber des Bundes könne sich, wie bei den hiesigen Regelungen, auf seine Gesetzgebungskompetenz auch dann berufen, wenn er für einen von ihm neu geschaffenen Typ privatrechtlicher Versicherungsregelungen einen sozialen Ausgleich vorsieht.


Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hätten die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit damit grundsätzlich die Möglichkeit, den Versicherungszwang im Basistarif auch in einer anderen Weise als durch Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses zu erfüllen. Derzeit sei jedenfalls nicht zu erwarten, dass die Versicherungen im Basistarif bei den Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen wesentlichen Geschäftsumfang annehmen werden.


Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Basistarif in seiner jetzigen Form die beschwerdeführenden Unternehmen in ihrer Berufsfreiheit schwerwiegend, in einer einer Berufswahlbeschränkungen gleich- oder nahekommenden Weise beeinträchtigten.


Der vorliegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei durch beachtliche Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. Für das im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz formulierte Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu sichern, kann sich der Gesetzgeber auf das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG berufen. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung sei in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Es sei ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen.


Auch überschreite die Verpflichtung der Krankenversicherungsunternehmen, einen Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren, nicht das Maß des Zumutbaren. Auch sei der Versicherungszwang nicht hinsichtlich einzelner Personengruppen, die zur Versicherung im Basistarif berechtigt sind, unzumutbar. Der Versicherungszwang im Basistarif sei den Privatunternehmen bei solchen Personen zumutbar, die bei einem anderen Versicherungsunternehmen vorsätzlich Vertragspflichten verletzt haben.


Auch die Einführung der so genannten teilweisen „Portabilität“ der Altersrückstellungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Einführung einer teilweisen Portabilität der Altersrückstellung sei geeignet, die Wechselmöglichkeiten der Versicherungsnehmer und damit den Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu verbessern. Dieses Ziel hätte der Gesetzgeber auch mit der Einführung der neuen gesetzlichen Regelung verfolgt. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b Versicherungsvertragsgesetz (Übernahme der Altersrückstellungen bei Versicherungsnehmern ab dem 55. Lebensjahr bzw. bei Beziehung einer Rente) greife zwar in die berufsbezogene Vertragsfreiheit ein, jedoch sei die als gering belastende Berufsausübungsregelung dieser Vorschrift durch das Ziel der Schaffung einer wettbewerblichen Situation bei dem Wechsel in den Basistarif legitimiert.



Auch die Neuregelung betreffend die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. die temporär angeordnete Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens 3 Jahren, ist verfassungskonform.


Hier sah das Bundesverfassungsgericht keinerlei Grundrechte der Klagenden verletzt.



Quelle: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.06.2009, Az.: 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08

 

 

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