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Urteil des BVerwG vom 26. Juni 2008 zur Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf
MEDIZINRECHT
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URTEIL.de
Vorerst
grundsätzlich keine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. Juni 2008 entschieden, dass
Beamte des Bundes für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel derzeit
grundsätzlich auch dann keine Beihilfe erhalten können, wenn die Medikamente
ärztlich verordnet sind. Besondere Härten müssen in Einzelfällen allerdings auf
Antrag gemildert werden.
Den
Beihilferichtlinien des Bundes fehlt die gesetzliche Grundlage. Bis zum Ende
dieser Legislaturperiode sind sie jedoch noch anzuwenden (vgl. die
Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 30. Mai 2008 zu den Urteilen vom 28. Mai 2008
– BVerwG 2 C 24.07 und BVerwG 2 C 108.07 –). Einzelne Beihilfevorschriften
können aber auch in dieser Übergangszeit aus anderen Gründen verfassungswidrig
und daher schon jetzt nicht mehr weiter anwendbar sein. Dies ist beim derzeit
geregelten grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
von der Beihilfefähigkeit der Fall. Der Dienstherr hat keine Vorkehrungen
getroffen, die den Beamten nach dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz
vor besonderen finanziellen Belastungen in Krankheits- und Pflegefällen
bewahren.
Der
Normgeber hat damit die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die
Beihilfe wirkungsgleich übertragen wollen, dabei aber kein Gegenstück zu einer
dort vorhandenen Härteregelung geschaffen. Daraus kann sich im Einzelfall eine
unzulässige Benachteiligung der Beamten ergeben. Trotz dieses Defizits hält das
Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger
Medikamente übergangsweise für weiter anwendbar, dies allerdings unter der
Maßgabe, dass der Dienstherr den Bundesbeamten in besonderen Härtefällen auf
Antrag einen individuellen Ausgleich gewährt. Es hat dabei auf eine Regelung im
Beihilferecht zurückgegriffen, die dazu führt, dass bei Ausgaben für
medizinisch notwendige Therapien, die 2 % des Jahreseinkommens überschreiten,
die darüber hinausgehenden Kosten erstattet werden können.
BVerwG 2
C 2.07 – Urteil vom 26. Juni 2008
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