Zahnarzthaftung: Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten (Urteil LG Traunstein)
Monday, 22. June 2009
Urteil des Landgerichts Traunstein zur Zahnarzthaftung: Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. iur. JÜRGEN KLASS, München
Zahnarzthaftung: Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten
Landgericht Traunstein, Urteil vom 20.05.2009 – 3 O 3429/06 (erstritten von RA Dr. Klass)
Orientierungssätze:
1.
Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten über die zu erwartenden
Kosten ist eine Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag.
2.
Wenn der Zahnarzt sich nicht an die Heil- und Kostenplanung hält und
insoweit keine Aufklärung des Patienten erfolgt, macht er sich
schadensersatzpflichtig. Der Patient kann dann verlangen, dass der
Zahnarzt seine Honorarrechnung storniert.
Zum Sachverhalt (stark verkürzt): Ein Zahnarzt forderte von seinem
Patienten den Ausgleich einer Liquidation. Der Patient wandte sich
daraufhin an das Landgericht und klagte auf Feststellung, dass
seinerseits keine Verpflichtung bestünde, die besagte Arztrechnung zu
bezahlen. Denn die Honorarnote sei inhaltlich nicht in Einklang mit dem
HKP zu bringen; eine vorherige Unterrichtung über die mögliche Teuerung
und Änderung sei unterblieben. Das Landgericht gab der Klage statt.
Welche Lehren sind aus dem Urteil zu ziehen? Grundsätzlich gilt: Es ist
und bleibt zunächst Aufgabe des Patienten, sich um die Finanzierung der
Behandlung und um die Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die
Versicherung selbst zu kümmern. Dass insbesondere bei aufwendigen
Behandlungen Kostenvorausberechnungen mit Unsicherheiten behaftet sein
können, ist zudem Allgemeinwissen. Auch dem durchschnittlichen
Patienten dürfte klar sein, dass ein Zahnarzt kein Prophet ist und die
Rechnung höher ausfallen kann, als im HKP veranschlagt. Insbesondere
wenn für den Patienten ersichtlich ist, dass es sich bei den Material-
und Laborkosten des Zahnarztes lediglich um eine Schätzung handelt,
kann er sich darauf einrichten, dass insoweit höhere Kosten anfallen
können, so dass eine Verbindlichkeit des Heil- und Kostenplanes
regelmäßig nicht vorliegen dürfte.
Allerdings kann der Patient unter Umständen gleichwohl vom Zahnarzt die
Freistellung von der Honorarbelastung verlangen, und zwar aus dem
Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Behandlungsvertrages. Dieses
Rechtsinstitut ist in § 280 Abs. 1 BGB verankert und kommt zum Tragen,
wenn der Zahnarzt seine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung
schuldhaft verletzt. Dabei handelt es sich um eine vertragliche
Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs.2 BGB.
Unter dieser Art von Aufklärung ist folgendes zu verstehen: Seitens des
Patienten besteht unstreitig ein Interesse daran, in Kenntnis der
voraussichtlichen Kosten der Behandlung eine vernünftige Entscheidung
über die weitere Vorgehensweise treffen zu können. In der
Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass den Arzt - über seine
eigentliche Pflicht zur Ergreifung aller für die Erzielung des
Heilerfolgs erforderlichen medizinischen Maßnahmen hinaus - auch
Informationspflichten in Bezug auf wirtschaftliche Auswirkungen seiner
Behandlung treffen. Zu den Pflichten der Behandlungsseite gehört es
deshalb, auf die voraussichtliche Kostenhöhe, mögliche vom Patienten zu
tragende Eigenanteile sowie kostengünstigere Behandlungsalternativen
hinzuweisen.
Im Streitfall muss, wenn der Vorgang auf dem Richtertisch liegt,
allerdings nicht der Arzt die ordnungsgemäße wirtschaftliche
Aufklärung, sondern der Patient die Pflichtverletzung beweisen (OLG
Celle, Urteil vom 28.05.2001 - 1 U 28/00).
Insgesamt beurteilt sich die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung
nach den Einzelfallumständen. Im vom Landgericht Traunstein
entschiedenen Fall wurde dem Zahnarzt zum Vorwurf gemacht, er sei von
der Kosten- und Behandlungsplanung abgewichen, ohne den Patienten
darüber rechtzeitig informiert zu haben. In Konsequenz dessen haben die
Richter mittels der Rechtsfigur des Schadensersatzes die Arztrechnung
quasi für gegenstandslos erklärt. Das Judikat steht in einer Linie mit
der bisherigen relativ strengen Rechtsprechung zur Zahnarzthaftung: Es
besteht die Pflicht, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im
Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan
veranschlagten Honorars etwa für zahnprothetische Leistungen ist nur
gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des
Steigerungssatzes führen und der Patient vor der Behandlung auf den
möglichen Eintritt einer solchen Schwierigkeit hingewiesen wird, es sei
denn, dass dies nicht vorhersehbar war (Brandenburgisches OLG, Urteil
vom 14.09.2006 - 12 U 31/06).
Außerdem ist folgendes zu beachten: Wenn der Zahnarzt erkennt, dass die
Kostenfrage noch nicht hinreichend geklärt ist, insbesondere eine
Antwort auf einen eingereichten Heil- und Kostenplan noch nicht
vorliegt, der Patient aber ersichtlich von einer vollen
Kostenerstattung ausgeht, ohne dass dies auf sicherer tatsächlicher
Grundlage beruht, gilt: Hier muss der Zahnarzt auf etwaige Risiken
hinweisen und notfalls zu einer Verschiebung des Behandlungsbeginns
raten (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 – 5 U 144/04).
Fazit:
Wenn sich der Zahnarzt zu den Kosten der Behandlung äußert, müssen die
Angaben auf einer sorgfältigen Abklärung der individuellen Situation
des Patienten beruhen. Der Patient ist vor der Behandlung auf mögliche
Schwierigkeiten, die eine umfangreichere Behandlung nach sich ziehen
könnten, aufmerksam zu machen. Sofern sich im Verlauf der
Zahnbehandlung unvorhergesehen Änderungen abzeichnen und die
Behandlungs- und Kostenplanung eine Modifikation erfährt, ist dies dem
Patienten anzuzeigen.
DR. KLÜVER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE
Dr. iur. Jürgen Klass
Rechtsanwalt
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