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Zum Anspruch der Erben auf Herausgabe von Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten PDF Drucken E-Mail
Thursday, 3. September 2009

URTEIL
des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Anspruch der Erben auf Herausgabe von Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 


Zum Anspruch der Erben auf Herausgabe von Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten




Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 09.10.2008, Az. 1 U 2500/08, entschieden, dass ein Ehegatte vom behandelnden Arzt die Herausgabe der Krankenunterlagen seines an einer Krebserkrankung verstorbenen Partners fordern kann, wenn die Einsichtnahme des Ehegatten in die Krankenunterlagen dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Hiervon kann im Fall der Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche ausgegangen werden. Der behandelnde Arzt darf die Herausgabe der Unterlagen in einem solchen Fall nicht mit Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht verweigern.


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin machte gegen den Beklagten Arzt ihres verstorbenen Ehemannes einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Krankenunterlagen geltend. Sie selbst hatte das Erbe ausgeschlagen, so dass ihre beiden Kinder Alleinerben wurden. Diese traten die Ansprüche aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Verstorbenen im Rahmen der ärztlichen Behandlung an die Klägerin ab. Sie trug vor, dass die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten erforderlich sei. Der Beklagte lehnte die Herausgabe der Unterlagen ab und berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht mit der Begründung, der mutmaßliche Wille des Verstorbenen stünde entgegen. Dieser habe sich von seiner Ehefrau allein gelassen gefühlt. Diese wiederum trug vor, dass ihr verstorbener Ehemann kein Interesse an der Geheimhaltung seiner Behandlungsunterlagen gezeigt habe. Er sei schon zu Lebzeiten völlig offen mit seiner Diagnose umgegangen und habe bis zu seinem Tod ein enges Verhältnis zu seiner Familie, insbesondere auch zu ihr selbst, gehabt.


Das OLG München hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung gab es an, dass das Einsichtsrecht des Patienten in seine Patientendokumentation nicht im vollen Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch ist, sondern auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Es kann daher auch auf die Erben übergehen, § 1922 BGB. Dieser Anspruch wiederum ist abtretbar nach § 401 BGB analog. Wegen der Zweckbindung des vermögensrechtlichen Teils des Akteneinsichtsrechts handelt es sich nicht um ein selbstständiges Recht. Seine Existenz ist vom Bestehen eines möglichen Schadensersatzanspruchs abhängig. Es ist immer nur zusammen mit dem klärungsbedürftigen Schadensersatzanspruch abtretbar oder geht nur mit diesem Zusammen auf den Rechtsnachfolger über.


Da die Schweigepflicht des Arztes über den Tod des Patienten hinaus gilt ist es unerlässlich, dass es aus einer feststehenden oder mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen seine Rechtfertigung erfährt. Ein Patient, bei dem im Verlauf einer ärztlichen Behandlung ein Körperschaden eingetreten ist, sei in der Regel an der Aufklärung des Sachverhalts interessiert, denn daraus könnten sich Schadensersatzansprüche ergeben. Hieraus resultierend könne auch für einen inzwischen verstorbenen Patienten regelmäßig von dessen mutmaßlichen Einverständnis ausgegangen werden, durch Einsicht des Rechtsnachfolgers in die Patientenunterlagen, den Vorgang überprüfen zu lassen.

Verweigert der behandelnde Arzt die Herausgabe, muss er darlegen, warum seines Erachtens der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem entgegen spricht. Der Vortrag des Beklagten reichte diesbezüglich nicht aus. Nach Auffassung des OLG München könne im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus vermeintlichen Behandlungsfehlern einverstanden gewesen wäre.




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Christopher Beyer

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Fachanwalt für Medizinrecht
 
 

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