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Zum Anspruch der Erben auf Herausgabe von Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten |
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Thursday, 3. September 2009 |
URTEIL des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Anspruch der Erben auf Herausgabe von Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Zum Anspruch der Erben auf Herausgabe von Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 09.10.2008, Az.
1 U 2500/08, entschieden, dass ein Ehegatte vom behandelnden Arzt die
Herausgabe der Krankenunterlagen seines an einer Krebserkrankung
verstorbenen Partners fordern kann, wenn die Einsichtnahme des
Ehegatten in die Krankenunterlagen dem mutmaßlichen Willen des
Verstorbenen entspricht. Hiervon kann im Fall der Prüfung etwaiger
Schadensersatzansprüche ausgegangen werden. Der behandelnde Arzt darf
die Herausgabe der Unterlagen in einem solchen Fall nicht mit Hinweis
auf seine ärztliche Schweigepflicht verweigern.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin machte gegen den Beklagten Arzt ihres verstorbenen
Ehemannes einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von
Krankenunterlagen geltend. Sie selbst hatte das Erbe ausgeschlagen, so
dass ihre beiden Kinder Alleinerben wurden. Diese traten die Ansprüche
aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Verstorbenen im
Rahmen der ärztlichen Behandlung an die Klägerin ab. Sie trug vor, dass
die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen zur Durchsetzung
etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten erforderlich sei. Der Beklagte
lehnte die Herausgabe der Unterlagen ab und berief sich auf seine
ärztliche Schweigepflicht mit der Begründung, der mutmaßliche Wille des
Verstorbenen stünde entgegen. Dieser habe sich von seiner Ehefrau
allein gelassen gefühlt. Diese wiederum trug vor, dass ihr verstorbener
Ehemann kein Interesse an der Geheimhaltung seiner
Behandlungsunterlagen gezeigt habe. Er sei schon zu Lebzeiten völlig
offen mit seiner Diagnose umgegangen und habe bis zu seinem Tod ein
enges Verhältnis zu seiner Familie, insbesondere auch zu ihr selbst,
gehabt.
Das OLG München hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung gab es an,
dass das Einsichtsrecht des Patienten in seine Patientendokumentation
nicht im vollen Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch ist, sondern
auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Es kann daher auch
auf die Erben übergehen, § 1922 BGB. Dieser Anspruch wiederum ist
abtretbar nach § 401 BGB analog. Wegen der Zweckbindung des
vermögensrechtlichen Teils des Akteneinsichtsrechts handelt es sich
nicht um ein selbstständiges Recht. Seine Existenz ist vom Bestehen
eines möglichen Schadensersatzanspruchs abhängig. Es ist immer nur
zusammen mit dem klärungsbedürftigen Schadensersatzanspruch abtretbar
oder geht nur mit diesem Zusammen auf den Rechtsnachfolger über.
Da die Schweigepflicht des Arztes über den Tod des Patienten hinaus
gilt ist es unerlässlich, dass es aus einer feststehenden oder
mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen seine Rechtfertigung
erfährt. Ein Patient, bei dem im Verlauf einer ärztlichen Behandlung
ein Körperschaden eingetreten ist, sei in der Regel an der Aufklärung
des Sachverhalts interessiert, denn daraus könnten sich
Schadensersatzansprüche ergeben. Hieraus resultierend könne auch für
einen inzwischen verstorbenen Patienten regelmäßig von dessen
mutmaßlichen Einverständnis ausgegangen werden, durch Einsicht des
Rechtsnachfolgers in die Patientenunterlagen, den Vorgang überprüfen zu
lassen.
Verweigert der behandelnde Arzt die Herausgabe, muss er darlegen, warum
seines Erachtens der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem entgegen
spricht. Der Vortrag des Beklagten reichte diesbezüglich nicht aus.
Nach Auffassung des OLG München könne im konkreten Fall davon
ausgegangen werden, dass der Verstorbene mit der Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen aus vermeintlichen Behandlungsfehlern
einverstanden gewesen wäre.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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