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Zahnarztrecht in der Rechtsprechung III PDF Drucken E-Mail

Die Reihe Zahnarztrecht in der Rechtsprechung I bis III wurde erstellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach.

Rechtsanwalt Michael Zach veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge zu rechtlichen Fragestellungen in der Zahnmedizin. Zu nennen sind folgende medizinrechtliche Fachbeiträge:


Rechtliche Anforderungen an den Zahnarzt bei der Verwendung importierten Zahnersatzes

Rechtsprobleme der zahnärztlich-implantologischen Behandlung

Richtig und Falsch in der Kieferorthopädie



zach  KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH

Michael Zach

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
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www.rechtsanwalt-zach.de

 

 

 

Geschiedener Vater muss sich an kieferorthopädischer Behandlung seines Sohnes beteiligen.

OLG Celle

10 UF 166/07

10.01.2008

1. Macht eine Krankenkasse unter Berufung auf einen Behandlungsfehler gegenüber einem Vertrags(zahn)arzt einen Mitteilungsanspruch nach § 294a SGB 5 geltend, so hat der angegangene Vertrags(zahn)arzt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte schon deshalb Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu gewähren, weil ein Behandlungsfehler regelmäßig eine Körperverletzung iS von § 223 StGB darstellt.                                        

2. In diesem Fall erstreckt sich das Einsichtsrecht der Krankenkasse nicht nur auf die Behandlungsunterlagen, die den mit dem Behandlungsfehler in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungskomplex betreffen, sondern typischerweise auch auf jene, die frühere, nur wenige Jahre zurückliegende Behandlungen betreffen.

                 
                                      
3. Weil das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Freiheit schützt, persönliche Informationen zu offenbaren, haben Ärzte die Entscheidung eines Patienten, sie gegenüber seiner Krankenkasse oder gegenüber anderen Behörden in beliebig weitem Umfang von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, hinzunehmen, solange Anhaltspunkte fehlen, dass die Selbstbestimmung des Patienten über seine persönlichen Daten durch die jeweilige Behörde in eine Fremdbestimmung verkehrt würde.

SG Potsdam               S 1 KA 191/06

27.03.2008

Gleichwertigkeit eines ausländischen Professorentitels „Professore a contratto“ mit einem inländischen Professorentitel anlässlich der Berufsausübung als Zahnarzt

VG München

M 16 K 07. 3312

02.04.2008

Der Abschluss einer privaten Behandlungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) habe im Hinblick auf provisorische Versorgungen den Sinn, dass mit einer notfalls erforderlichen Versorgung sofort begonnen werden könnte, noch bevor die gesetzliche Krankenkasse ihre Leistungspflicht anerkennt.

AG Düsseldorf

41 C 147 / 07

04.04.2008

Eine Honorarkürzung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem MKG-Chirurgen ist rechtmäßig, wenn mit der Implementierung eines Korrekturfaktors eine hinreichende Homogenität der Vergleichsgruppe geschaffen wird. Wird methodisch zutreffend durch den Korrekturfaktor berücksichtigt, dass sich mit steigendem Anteil chirurgischer Leistungspositionen der maßgebliche Vergleichswert erhöhen muss, während er sich bei unterdurchschnittlichem chirurgischem Anteil entsprechend verringert und sich demjenigen der allgemein tätigen Vertragszahnärzte immer mehr annähert, ist es folgerichtig, den überdurchschnittlichen chirurgischen Leistungsanteil bei der Feststellung des unwirtschaftlichen Mehraufwandes zur Erhöhung des Vergleichsgruppenwertes heranzuziehen.

SG Düsseldorf

S 2 KA 113/07

09.04.2008

1. Zu den Voraussetzungen eines „mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahrens“ i.S. des § 95 Abs. 2 SGB V.

2. Die 6-jährige Wiederzulassungssperre nach § 95b Abs. 2 SGB V greift ein, wenn die Aufsichtsbehörde die Feststellung nach § 72a Abs. 1 SGB V getroffen hat, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit ankommt.

3. § 95b Abs. 2 SGB V ist mit dem GG vereinbar.

LSG Niedersachsen-Bremen

L 3 KA 139/06

09.04.2008

Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in den Jahren 2004-2006

BSG

B 6 KA 29/07 R

09.04.2008

Zahnärzte, denen vorgeworfen wird ihre Zulassung in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren zurückgegeben haben, können die hierauf ergangene Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach        § 72a Abs. 1 SGB V nicht mit Erfolg anfechten. An einem entsprechenden subjektiven Recht fehlt es auch dann, wenn die Entscheidung nach § 72a Abs. 1 SGB V  dazu führt, dass eine 6-jährige Wiederzulassungssperre eingreift.

LSG Niedersachsen-Bremen

L 3 KA 145/06

09.04.2008

1. Ein Honorarverteilungsmaßstab, nach dem der größte Teil des Gesamtvergütungsvolumens zu vollen Punktwerten vergütet wird, so das für die restlichen Leistungen lediglich geringe Punktwerte verbleiben, steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

2. In welcher Weise die notwendige Berücksichtigung von Degressionsabzüge bei bugetbedingten Honorarkürzungen umgesetzt wird, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung durch generalisierende Regelung in ihrem Honorarverteilungsmaßstab bestimmen

LSG Niedersachsen-Bremen

L 3 KA 156/04

09.04.2008

Die Heilfürsorge ist ein eigenständiges Gesundheitsvorsorgesystem. Bezugnahmen auf Regelungen des SGB V oder der Beihilfevorschriften erfolgen nur aus Gründen wirkungsgleicher Übertragungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes auf die Heilfürsorge

VG Saarland

3 K 1012/07

15.04.2008

1. Eine Mundspülung mit dem Wirkstoff Chlorhexidin erfüllt nicht die Vorraussetzungen eines Funktionsarzneimittels, insbesondere fehlt es insoweit an der erforderlichen pharmakologischen Wirkung.

2. Im Streitfall liegt auch kein Präsentationsarzneimittels vor, da das Erzeugnis nach seiner Gesamtaufmachung dem Verkehr als kosmetisches Mittel nahegebracht wird.

OLG Frankfurt am Main

6 U 109/07

29.04.2008

1. Bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen sind Aufwendungen für mehr als zwei Verbindungselemente je Kiefer bei Kombinationsversorgungen , wie Teleskopkronen, nicht beihilfefähig.

2. Die Gebührenziffer Nr. 508 ist neben der Gebührenziffer Nr. 504 nicht beihilfefähig, es sei denn, die Teleskopkronen wurden durch zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente ergänzt.

3. Die Gebührenziffer 507 GOZ ist neben der Nr. 521 ebenfalls nicht beihilfefähig.

4. Beihilfe kann nur zu solchen beihilfefähigen Aufwendungen gewährt werden, die tatsächlich auch entstanden sind. Ein Gewährung aufgrund einer fiktiven Vergleichsberechung in Bezug auf eine beihilfefähige Alternativemaßnahme kommt nicht in Betracht.

VG Saarland

3 K 158/08

30.04.2008

1. Die Aufwendungen für eine zahnärztliche Implantatversorgung sind in aller Regel nur beihilfefähig, wenn eine der in § 9 Abs. 5 BhVO aufgeführten Indikationen gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so scheidet eine Beihilfegewährung in aller Regel selbst dann aus, wenn die                                                                         Implantatversorgung medizinisch indiziert ist.
2. Die Indikation „Fixierung einer Totalprothese“ setzt in der Regel das Vorhandensein
eines zahnlosen Kiefers voraus und liegt jedenfalls nicht vor, wenn in dem Kiefer noch mehrere Zähne vorhanden sind, welche die Fixierung einer Prothese übernehmen können. Dabei kommt es auf den Restzahnbestand zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns an.

VG Saarland

3 K 1526/07

06.05.2008

Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung

VG Saarland

3 K 2013/07

06.05.2008

Eine Einzelzahnlücke im Sinne der betreffenden beihilferechtlichen Indikation bei implantologischen Leistungen eines Zahnarztes ist auch denn anzunehmen, wenn unter Zugrundelegung des Zahnschemas einer vollständigen Zahnreihe zwei nebeneinanderliegende Zähnen fehlen, nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Gebisses die eine dieser Zahnregion betreffende Lücke aber in Gefolge einer früheren kieferorthopäidischen Behandlungen im jetzigen Behandlungszeitpunkt bereits vollständig geschlossen ist und für die aktuelle Behandlung ( hier: wegen eines abgebrochenen Scheidezahnes) auch nur ein Einzelimplantat verwendet werden soll.

OVG NRW

1 A 1171/07

14.05.2008

Die Altersregelung nach § 95 Abs. 7 SGB ist für Vertragszahnärzte auch nach Verabschiedung des VÄndG und GKV-WSG rechtmäßig.

SG Marburg

S 12 KA 172/08 ER

14.05.2008

Auf ein erhöhtes Karriesrisiko bei einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer festen Zahnspange ist nicht im Rahmen der Risikoaufklärung, sondern im Rahmen der therapeutischen Sicherheitsaufklärung hinzuweisen.

OLG Stuttgart

1 U 122/07

20.05.2008

Die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung trägt die private Krankenversicherung, wenn diese medizinisch Notwendig war. Bei mehreren gleichwertigen Behandlungskonzepten steht es dem Versicherungsnehmer frei, sich entsprechend der Beratung durch seinen Arzt für das von diesem empfohlene Konzept zu entscheiden.

LG Köln

23 O 102/06

28.05.2008

Aufklärungsnotwendigkeit bei Implantateinsetzung über Abstoßungsreaktion.

Ein Aufklärungsfehler liegt demnach vor, wenn die Patientin das Risiko einer Implantatabstoßung nicht informiert wird. Eine Aufklärung ist auch nicht dann entbehrlich, wenn die Patientin das Risiko bekannt ist und es um ein Risiko handelt, das mit einem Eingriff der konkret in Betracht stehenden Schwere regelmäßig verbunden ist und im Regelfall bekannt vorausgesetzt werden darf.

OLG Brandenburg

12 U 241/07

29.05.2008

1. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt worden sind, kommt es für die Prüfung der Begründung am Maßstab des § 80 Abs. 30 Satz 1 VwGO nicht an.

2. Ein Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

3. Als berufswidrig ist eine Werbung insbesondere anzusehen, wenn sie irreführend ist.

VG Gelsenkirchen

7 L 566/08

12.06.2008

Zur Rechtmäßigkeit einer HVM-Regelung, die eine Erhöhung des Honorarbudgets für Vertragszahnärzte nur für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten gewährt, nicht aber für die eines Weiterbildungsassistenten.

LSG Niedersachsen-Bremen

L 3 KA 158/06

25.06.2008

1. Kann die gesetzliche Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Berufsausübung (Hier: für die Tätigkeit als Vertragszahnärztin) iS des Art. 6 EGRL 78/2000 eine objektive und angemessene Maßnahme zum Schutz eines legitimen Zieles (Hier: der Gesundheit der gesetzlich krankenversicherten Patienten) und ein zur Erreichung dieses Zieles angemessenes und erforderliches Mittel sein, wenn sie ausschließlich aus einer auf „allgemeine Lebenserfahrung“ gestützten Annahme eines ab einem bestimmten Lebensalter eintretenden generellen Leistungsabfalls hergeleitet wird, ohne dass dabei dem individuellen Leistungsvermögen des konkret Betroffenen in irgendeiner Weise Rechung getragen werden kann ?

2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kann ein iS. Des Art. 6 EGRL 78/2000 legitimes (Gesetzes-) Ziel (Hier: der Gesundheitsschutz der gesetzlich krankenversicherten Patienten) auch dann angenommen werden, wenn dieses Ziel für den nationalen Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines gesetzgeberische Gestaltungsspielraums selbst überhaupt keine Rolle gespielt hat?

3. falls Frage Nr. 1 oder 2 zu verneinen isr: Darf ein vor Erlass der EGRL 78/2000 ergangenes Gesetz, das mit dieser Richtlinie unvereinbar ist, kraft Vorrangs des europäischen Rechts auch dann nicht angewandt werden, wenn das die Richtlinie umsetzende nationale Recht (Hier: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) eine solche Rechtsfolge im Falle eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht vorsieht?

SG Dortmund

S 16 KA 117/07

25.06.2008

Ein unter einem Praxisschild  für eine Zahnarztpraxis angebrachtes Schild mit einem MAC® - Logo und der Umschrift „geprüfte Qualitätsstandards und dem Hinweis auf die Internet-Adresse von Macdent stellt eine berufswidrige Werbung des Zahnarztes dar und rechtfertigt eine Untersagungsverfügung der Zahnärztekammer.

OVG NRW

13 A 1712/06

26.06.2008

Wirksamkeit einer Zweckentfremdungsgenehmigung endet mit der Beendigung der genehmigten zweckfremden Nutzung

OVG NRW

14 A 4716/05

01.07.2008

Zu den Voraussetzungen einer Ermächtigung für eine Zweigpraxis an einem Vertragszahnarzt

LSG Schleswig-Holstein

L 4 B 405/08 KA ER

10.07.2008

1. Bei der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz handelt es sich um einen Sachleistungsanspruch.

2. Eine Satzungsregelung nach § 53 Abs. 4 SGB V hat die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 5 SGB V zu beachten, nach der eine Einschränkung der Wahl einer Kostenerstattung nur auf die 4 Bereiche ärztliche Versorgung, zahnärztliche Versorgung, stationärer Bereich und veranlasste Leistungen möglich ist.

LSG Schleswig-Holstein

L 5 KR 36/08 KL

16.07.2008

Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei der Heilbehandlung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) noch gegen die durch

Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistete Fürsorgepflicht.

Bayerischer VfGH

Vf. 98-VI-07

17.07.2008

1) Die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs 7 S 3 SGB V ist - wie das Bundessozialgericht (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 2008 -B 6 KA 41/06 R- und vom 9. April 2008 -B 6 KA 44/07 R-) und das Bundesverfassungsgericht (z.B. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 2198/93-, NJW 98, 1776; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2001 -1 BvR 1435/01-, zuletzt Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. August 2007 -1 BvR 1941/07- und Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Juni 2008 -1 BvR 1159/08-) wiederholt festgestellt haben - verfassungskonform; die Altersbeschränkung verstößt auch nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie EG 78/2000 und das zu ihrer Umsetzung ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, aa0; Rn. 14, 22).
2) Die mit der Altersgrenze gemäß § 95 Abs 7 S 3 SGB V einhergehende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) ist durch gewichtige Interessen des Gemeinschaftsguts gerechtfertigt, die den Interessen der betroffenen Ärzte auf ungehinderte berufliche Entfaltung vorgehen.
3) Auch die Stichtagsregelung des § 95 Abs 7 S 4 SGB V begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (GG Art 3 Abs 1); sie bezieht sich ausschließlich auf vor der Einführung der Altersgrenze niedergelassene Ärzte.
4) Die notwendige Änderung von Gesetzen obliegt allein den dafür zuständigen Gesetzgebungsorganen (GG Art 77 und 78). Weshalb aus politischen Plänen, eine geltende und verfassungsgemäße Rechtslage zukünftig zu ändern, keine Rechte hergeleitet werden können.

SG Berlin

S 83 KA 354/08 ER

14.08.2008

Eine Beihilfevorschrift, die die Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen eingeschränkt, muss sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen genügen. Der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 Buchst b BVO (BhV NW 1975) entspricht diesen Anforderungen nicht.

OVG NRW

6 A 2861/06

15.08.2008

Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen, indem er Zahlungen von Beihilfen nachkommt, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann.

Der Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Implantatbehandlung ist in der Höhe nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO begrenzt.

OVG NRW

6 A 4309/05

15.08.2008

1. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort des Beschuldigten stellt kein Verfahrenshindernis dar, dass – in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 HeilBerG NRW (HeilBerG NW) – zur Einstellung des Verfahrens zwingt.

2. Die von dem Beschuldigten eingelegte Berufung ist ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn weder der Beschuldigte noch ein Vertreter des Beschuldigten zur Hauptverhandlung erscheint, der Beschuldigte und sein Beistand unter Hinweis auf diese Folge des Ausbleibens ordnungsgemäß geladen worden sind und das Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt ist

(§ 112 Satz 1 HeilBerG NRW (HeilBerG NW) in Verbindung mit § 329 Abs. 1 Satz 1 stopp)

3. Eine in diesem Sinne „ordnungsgemäße“ Ladung kann unter Umständen auch im Wege öffentlicher Bekanntmachung erfolgen.

OVG NRW

6t A 1162/05.T

03.09.2008

1. Zu den Anforderungen, denen die Zustimmung der Patienten zu einer Abtretung einer (zahn-)ärztlichen Honorarforderung an eine Inkassostelle genügen muss.                                                                                                   2. Die Entschließungsfreiheit eines zahnärztlichen Patienten ist unzumutbar beeinträchtigt, wenn ihm nach der zweistündiger Behandlung in einer Behandlungspause Vergütungsvereinbarung über sogenannte Verlangensleistungen in einem Gesamtumfang von knapp 40.000 EUR zur Unterschrift vorgelegt werden und der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am selben Tage mit der kostenverursachenden Behandlung beginnt. Eine so zustande gekommene Vergütungsvereinbarung genügt nicht § 2 Abs. 2 und 3 GOZ und ist deshalb unwirksam.

OLG Celle

11 U 88/08

11.09.2008

Parallelentscheidung zu dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2008 - S 83 KA 354/08 ER -, der vollständig dokumentiert ist.

SG Berlin

S. 83 KA 433/08

16.09.2008

Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer berufsrechtlichen Untersagungsverfügung, die dazu dient einer Vermittlung von Patientenanteilen zu einer privaten Zahnarztpraxis durch den allg. Zahnärztlichen Notdienst e.V. entgegen zu wirken.

OVG NRW

13 B 1070/08

19.09.2008

 

 

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