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Geschiedener Vater muss sich an kieferorthopädischer
Behandlung seines Sohnes beteiligen.
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OLG Celle
10 UF 166/07
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10.01.2008
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1. Macht eine Krankenkasse unter Berufung auf einen
Behandlungsfehler gegenüber einem Vertrags(zahn)arzt einen
Mitteilungsanspruch nach § 294a SGB 5 geltend, so hat der angegangene
Vertrags(zahn)arzt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte schon deshalb
Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu gewähren, weil ein
Behandlungsfehler regelmäßig eine Körperverletzung iS von § 223 StGB
darstellt.
2.
In diesem Fall erstreckt sich das Einsichtsrecht der Krankenkasse nicht nur auf
die Behandlungsunterlagen, die den mit dem Behandlungsfehler in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Leistungskomplex betreffen, sondern typischerweise
auch auf jene, die frühere, nur wenige Jahre zurückliegende Behandlungen
betreffen.
3. Weil das durch Art 2 Abs 1 iVm
Art 1 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die
Freiheit schützt, persönliche Informationen zu offenbaren, haben Ärzte die
Entscheidung eines Patienten, sie gegenüber seiner Krankenkasse oder
gegenüber anderen Behörden in beliebig weitem Umfang von ihrer
Schweigepflicht zu entbinden, hinzunehmen, solange Anhaltspunkte fehlen, dass
die Selbstbestimmung des Patienten über seine persönlichen Daten durch die
jeweilige Behörde in eine Fremdbestimmung verkehrt würde.
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SG
Potsdam S 1 KA 191/06
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27.03.2008
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Gleichwertigkeit eines ausländischen Professorentitels
„Professore a contratto“ mit einem inländischen Professorentitel anlässlich
der Berufsausübung als Zahnarzt
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VG München
M 16 K 07. 3312
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02.04.2008
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Der Abschluss einer privaten
Behandlungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) habe im Hinblick auf
provisorische Versorgungen den Sinn, dass mit einer notfalls erforderlichen
Versorgung sofort begonnen werden könnte, noch bevor die gesetzliche
Krankenkasse ihre Leistungspflicht anerkennt.
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AG Düsseldorf
41 C 147 / 07
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04.04.2008
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Eine Honorarkürzung im
Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem MKG-Chirurgen ist
rechtmäßig, wenn mit der Implementierung eines Korrekturfaktors eine
hinreichende Homogenität der Vergleichsgruppe geschaffen wird. Wird
methodisch zutreffend durch den Korrekturfaktor berücksichtigt, dass sich mit
steigendem Anteil chirurgischer Leistungspositionen der maßgebliche
Vergleichswert erhöhen muss, während er sich bei unterdurchschnittlichem
chirurgischem Anteil entsprechend verringert und sich demjenigen der
allgemein tätigen Vertragszahnärzte immer mehr annähert, ist es folgerichtig,
den überdurchschnittlichen chirurgischen Leistungsanteil bei der Feststellung
des unwirtschaftlichen Mehraufwandes zur Erhöhung des Vergleichsgruppenwertes
heranzuziehen.
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SG Düsseldorf
S 2 KA 113/07
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09.04.2008
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1. Zu den Voraussetzungen eines „mit anderen
Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahrens“ i.S. des § 95 Abs. 2 SGB
V.
2. Die 6-jährige Wiederzulassungssperre nach § 95b
Abs. 2 SGB V greift ein, wenn die Aufsichtsbehörde die Feststellung nach §
72a Abs. 1 SGB V getroffen hat, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit
ankommt.
3. § 95b Abs. 2 SGB V ist mit dem GG vereinbar.
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LSG Niedersachsen-Bremen
L 3 KA 139/06
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09.04.2008
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Vertragszahnärztliche
Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in den Jahren
2004-2006
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BSG
B 6 KA 29/07 R
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09.04.2008
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Zahnärzte,
denen vorgeworfen wird ihre Zulassung in einem mit anderen Zahnärzten
aufeinander abgestimmten Verfahren zurückgegeben haben, können die hierauf
ergangene Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1 SGB V nicht mit Erfolg
anfechten. An einem entsprechenden subjektiven Recht fehlt es auch dann, wenn
die Entscheidung nach § 72a Abs. 1 SGB V
dazu führt, dass eine 6-jährige Wiederzulassungssperre eingreift.
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LSG Niedersachsen-Bremen
L 3 KA 145/06
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09.04.2008
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1. Ein
Honorarverteilungsmaßstab, nach dem der größte Teil des Gesamtvergütungsvolumens
zu vollen Punktwerten vergütet wird, so das für die restlichen Leistungen
lediglich geringe Punktwerte verbleiben, steht mit höherrangigem Recht im
Einklang.
2. In
welcher Weise die notwendige Berücksichtigung von Degressionsabzüge bei bugetbedingten
Honorarkürzungen umgesetzt wird, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung
durch generalisierende Regelung in ihrem Honorarverteilungsmaßstab bestimmen
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LSG Niedersachsen-Bremen
L 3 KA 156/04
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09.04.2008
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Die Heilfürsorge ist ein eigenständiges Gesundheitsvorsorgesystem.
Bezugnahmen auf Regelungen des SGB V oder der Beihilfevorschriften erfolgen
nur aus Gründen wirkungsgleicher Übertragungen des
Gesundheitsmodernisierungsgesetzes auf die Heilfürsorge
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VG Saarland
3 K 1012/07
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15.04.2008
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1. Eine Mundspülung mit dem Wirkstoff Chlorhexidin erfüllt
nicht die Vorraussetzungen eines Funktionsarzneimittels, insbesondere fehlt
es insoweit an der erforderlichen pharmakologischen Wirkung.
2. Im Streitfall liegt auch kein
Präsentationsarzneimittels vor, da das Erzeugnis nach seiner Gesamtaufmachung
dem Verkehr als kosmetisches Mittel nahegebracht wird.
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OLG Frankfurt am Main
6 U 109/07
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29.04.2008
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1. Bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen sind
Aufwendungen für mehr als zwei Verbindungselemente je Kiefer bei
Kombinationsversorgungen , wie Teleskopkronen, nicht beihilfefähig.
2. Die Gebührenziffer Nr. 508 ist neben der Gebührenziffer
Nr. 504 nicht beihilfefähig, es sei denn, die Teleskopkronen wurden durch
zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente ergänzt.
3. Die Gebührenziffer 507 GOZ ist neben der Nr. 521
ebenfalls nicht beihilfefähig.
4. Beihilfe kann nur zu solchen beihilfefähigen
Aufwendungen gewährt werden, die tatsächlich auch entstanden sind. Ein
Gewährung aufgrund einer fiktiven Vergleichsberechung in Bezug auf eine
beihilfefähige Alternativemaßnahme kommt nicht in Betracht.
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VG Saarland
3 K 158/08
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30.04.2008
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1. Die
Aufwendungen für eine zahnärztliche Implantatversorgung sind in aller Regel
nur beihilfefähig, wenn eine der in § 9 Abs. 5 BhVO aufgeführten Indikationen
gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so scheidet eine Beihilfegewährung in
aller Regel selbst dann aus, wenn die
Implantatversorgung medizinisch indiziert ist.
2. Die Indikation „Fixierung einer Totalprothese“ setzt in der Regel das
Vorhandensein eines zahnlosen Kiefers voraus und
liegt jedenfalls nicht vor, wenn in dem Kiefer noch mehrere Zähne vorhanden
sind, welche die Fixierung einer Prothese übernehmen können. Dabei kommt es
auf den Restzahnbestand zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns an.
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VG Saarland
3 K 1526/07
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06.05.2008
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Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung
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VG Saarland
3 K 2013/07
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06.05.2008
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Eine Einzelzahnlücke im Sinne der betreffenden
beihilferechtlichen Indikation bei implantologischen Leistungen eines
Zahnarztes ist auch denn anzunehmen, wenn unter Zugrundelegung des
Zahnschemas einer vollständigen Zahnreihe zwei nebeneinanderliegende Zähnen
fehlen, nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Gebisses die eine dieser
Zahnregion betreffende Lücke aber in Gefolge einer früheren
kieferorthopäidischen Behandlungen im jetzigen Behandlungszeitpunkt bereits
vollständig geschlossen ist und für die aktuelle Behandlung ( hier: wegen
eines abgebrochenen Scheidezahnes) auch nur ein Einzelimplantat verwendet
werden soll.
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OVG NRW
1 A 1171/07
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14.05.2008
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Die
Altersregelung nach § 95 Abs. 7 SGB ist für Vertragszahnärzte auch nach
Verabschiedung des VÄndG und GKV-WSG rechtmäßig.
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SG Marburg
S 12 KA 172/08 ER
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14.05.2008
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Auf ein
erhöhtes Karriesrisiko bei einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer
festen Zahnspange ist nicht im Rahmen der Risikoaufklärung, sondern im Rahmen
der therapeutischen Sicherheitsaufklärung hinzuweisen.
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OLG Stuttgart
1 U 122/07
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20.05.2008
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Die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung trägt die
private Krankenversicherung, wenn diese medizinisch Notwendig war. Bei
mehreren gleichwertigen Behandlungskonzepten steht es dem Versicherungsnehmer
frei, sich entsprechend der Beratung durch seinen Arzt für das von diesem
empfohlene Konzept zu entscheiden.
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LG Köln
23 O 102/06
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28.05.2008
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Aufklärungsnotwendigkeit
bei Implantateinsetzung über Abstoßungsreaktion.
Ein
Aufklärungsfehler liegt demnach vor, wenn die Patientin das Risiko einer
Implantatabstoßung nicht informiert wird. Eine Aufklärung ist auch nicht dann
entbehrlich, wenn die Patientin das Risiko bekannt ist und es um ein Risiko
handelt, das mit einem Eingriff der konkret in Betracht stehenden Schwere
regelmäßig verbunden ist und im Regelfall bekannt vorausgesetzt werden darf.
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OLG Brandenburg
12 U 241/07
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29.05.2008
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1. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt worden sind, kommt es
für die Prüfung der Begründung am Maßstab des § 80 Abs. 30 Satz 1 VwGO nicht
an.
2. Ein Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch
Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.
3. Als berufswidrig ist eine Werbung insbesondere
anzusehen, wenn sie irreführend ist.
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VG Gelsenkirchen
7 L 566/08
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12.06.2008
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Zur Rechtmäßigkeit einer HVM-Regelung, die eine Erhöhung
des Honorarbudgets für Vertragszahnärzte nur für die Beschäftigung eines
Vorbereitungsassistenten gewährt, nicht aber für die eines
Weiterbildungsassistenten.
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LSG Niedersachsen-Bremen
L 3 KA 158/06
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25.06.2008
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1. Kann die gesetzliche Regelung einer Höchstaltersgrenze
für die Zulassung zur Berufsausübung (Hier: für die Tätigkeit als
Vertragszahnärztin) iS des Art. 6 EGRL 78/2000 eine objektive und angemessene
Maßnahme zum Schutz eines legitimen Zieles (Hier: der Gesundheit der
gesetzlich krankenversicherten Patienten) und ein zur Erreichung dieses
Zieles angemessenes und erforderliches Mittel sein, wenn sie ausschließlich
aus einer auf „allgemeine Lebenserfahrung“ gestützten Annahme eines ab einem
bestimmten Lebensalter eintretenden generellen Leistungsabfalls hergeleitet
wird, ohne dass dabei dem individuellen Leistungsvermögen des konkret
Betroffenen in irgendeiner Weise Rechung getragen werden kann ?
2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kann ein iS. Des
Art. 6 EGRL 78/2000 legitimes (Gesetzes-) Ziel (Hier: der Gesundheitsschutz
der gesetzlich krankenversicherten Patienten) auch dann angenommen werden,
wenn dieses Ziel für den nationalen Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines
gesetzgeberische Gestaltungsspielraums selbst überhaupt keine Rolle gespielt
hat?
3. falls Frage Nr. 1 oder 2 zu verneinen isr: Darf ein vor
Erlass der EGRL 78/2000 ergangenes Gesetz, das mit dieser Richtlinie
unvereinbar ist, kraft Vorrangs des europäischen Rechts auch dann nicht
angewandt werden, wenn das die Richtlinie umsetzende nationale Recht (Hier:
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) eine solche Rechtsfolge im Falle
eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht vorsieht?
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SG Dortmund
S 16 KA 117/07
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25.06.2008
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Ein unter einem Praxisschild für eine Zahnarztpraxis angebrachtes Schild
mit einem MAC® - Logo und der Umschrift „geprüfte Qualitätsstandards und dem
Hinweis auf die Internet-Adresse von Macdent stellt eine berufswidrige
Werbung des Zahnarztes dar und rechtfertigt eine Untersagungsverfügung der
Zahnärztekammer.
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OVG NRW
13 A 1712/06
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26.06.2008
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Wirksamkeit einer Zweckentfremdungsgenehmigung endet mit
der Beendigung der genehmigten zweckfremden Nutzung
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OVG NRW
14 A 4716/05
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01.07.2008
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Zu den Voraussetzungen einer Ermächtigung für eine
Zweigpraxis an einem Vertragszahnarzt
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LSG Schleswig-Holstein
L 4 B 405/08 KA ER
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10.07.2008
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1. Bei
der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz handelt es
sich um einen Sachleistungsanspruch.
2. Eine
Satzungsregelung nach § 53 Abs. 4 SGB V hat die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz
5 SGB V zu beachten, nach der eine Einschränkung der Wahl einer
Kostenerstattung nur auf die 4 Bereiche ärztliche Versorgung, zahnärztliche
Versorgung, stationärer Bereich und veranlasste Leistungen möglich ist.
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LSG Schleswig-Holstein
L 5 KR 36/08 KL
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16.07.2008
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Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei der Heilbehandlung
verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) noch gegen die
durch
Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistete Fürsorgepflicht.
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Bayerischer VfGH
Vf. 98-VI-07
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17.07.2008
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1) Die Altersgrenze für
die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs 7 S 3 SGB V
ist - wie das Bundessozialgericht (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 2008 -B 6
KA 41/06 R- und vom 9. April 2008 -B 6 KA 44/07 R-) und das
Bundesverfassungsgericht (z.B. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 2198/93-, NJW 98, 1776; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2001 -1 BvR 1435/01-, zuletzt
Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. August 2007 -1 BvR
1941/07- und Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Juni
2008 -1 BvR 1159/08-) wiederholt festgestellt haben - verfassungskonform; die
Altersbeschränkung verstößt auch nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie
EG 78/2000 und das zu ihrer Umsetzung ergangene Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008,
aa0; Rn. 14, 22).
2) Die mit der Altersgrenze gemäß § 95 Abs 7 S 3 SGB V einhergehende
Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) ist
durch gewichtige Interessen des Gemeinschaftsguts gerechtfertigt, die den
Interessen der betroffenen Ärzte auf ungehinderte berufliche Entfaltung
vorgehen.
3) Auch die Stichtagsregelung des § 95 Abs 7 S 4 SGB V begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken (GG Art 3 Abs 1); sie bezieht sich ausschließlich
auf vor der Einführung der Altersgrenze niedergelassene Ärzte.
4) Die notwendige Änderung von Gesetzen obliegt allein den dafür zuständigen
Gesetzgebungsorganen (GG Art 77 und 78). Weshalb aus politischen Plänen, eine
geltende und verfassungsgemäße Rechtslage zukünftig zu ändern, keine Rechte
hergeleitet werden können.
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SG Berlin
S 83 KA 354/08 ER
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14.08.2008
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Eine Beihilfevorschrift, die die
Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Aufwendungen in
Krankheitsfällen eingeschränkt, muss sich am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit messen lassen, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren
Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen genügen.
Der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
Implantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 Buchst b BVO (BhV NW 1975) entspricht
diesen Anforderungen nicht.
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OVG NRW
6 A 2861/06
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15.08.2008
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Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner
Fürsorgepflicht für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner
Familienangehörigen zu sorgen, indem er Zahlungen von Beihilfen nachkommt,
muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der Beamte aus Anlass von
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen
belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen
kann.
Der Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für eine
Implantatbehandlung ist in der Höhe nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO
begrenzt.
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OVG NRW
6 A 4309/05
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15.08.2008
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1. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort des
Beschuldigten stellt kein Verfahrenshindernis dar, dass – in entsprechender
Anwendung des § 95 Abs. 1 HeilBerG NRW (HeilBerG NW) – zur Einstellung des
Verfahrens zwingt.
2. Die von dem Beschuldigten eingelegte Berufung ist ohne
Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn weder der Beschuldigte noch ein
Vertreter des Beschuldigten zur Hauptverhandlung erscheint, der Beschuldigte
und sein Beistand unter Hinweis auf diese Folge des Ausbleibens ordnungsgemäß
geladen worden sind und das Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt ist
(§ 112 Satz 1 HeilBerG NRW (HeilBerG NW) in Verbindung mit
§ 329 Abs. 1 Satz 1 stopp)
3. Eine in diesem Sinne „ordnungsgemäße“ Ladung kann unter
Umständen auch im Wege öffentlicher Bekanntmachung erfolgen.
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OVG NRW
6t A 1162/05.T
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03.09.2008
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1. Zu den Anforderungen, denen die Zustimmung der
Patienten zu einer Abtretung einer (zahn-)ärztlichen Honorarforderung an eine
Inkassostelle genügen muss.
2. Die Entschließungsfreiheit eines zahnärztlichen Patienten ist
unzumutbar beeinträchtigt, wenn ihm nach der zweistündiger Behandlung in
einer Behandlungspause Vergütungsvereinbarung über sogenannte
Verlangensleistungen in einem Gesamtumfang von knapp 40.000 EUR zur Unterschrift
vorgelegt werden und der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am
selben Tage mit der kostenverursachenden Behandlung beginnt. Eine so zustande
gekommene Vergütungsvereinbarung genügt nicht § 2 Abs. 2 und 3 GOZ und ist
deshalb unwirksam.
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OLG Celle
11 U 88/08
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11.09.2008
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Parallelentscheidung zu
dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2008 - S 83 KA 354/08
ER -, der vollständig dokumentiert ist.
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SG Berlin
S. 83 KA 433/08
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16.09.2008
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Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer berufsrechtlichen
Untersagungsverfügung, die dazu dient einer Vermittlung von Patientenanteilen
zu einer privaten Zahnarztpraxis durch den allg. Zahnärztlichen Notdienst
e.V. entgegen zu wirken.
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OVG NRW
13 B 1070/08
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19.09.2008
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