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Folgebehandlung nach Implantatinsertion keine GKV-Leistung
In insgesamt drei Fällen hat das Bundessozialgericht
grundsätzlich beschlossen, dass der im SGB V festgeschriebene Ausschluss von
Implantatversorgungen aus der GKV-Bezuschussung für gesetzlich Versicherte
„auch Folgebehandlungen in Form von Reparatur- und Ersetzungsarbeiten an
bereits vorhandenen Implantaten umfasst“. Dies gelte selbst dann, wenn eine
Krankenkasse die implantologische Erstversorgung rechtmäßig oder sogar
rechtswidrig bezuschusst habe. Denn eine „krankenversicherungsrechtliche
Leistungsbewilligung“ reiche als Verwaltungsakt nicht über den aktuellen
Behandlungsbedarf hinaus und impliziere somit keine verbindliche Bewilligung
von Folgekosten
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BSG
B 1 KR 9/02 R,
B 1 KR 2/03,
B 1 KR 18/02 R
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1.Die Bestätigung,
einen Abdruck der Vereinbarung erhalten zu haben, ist kein unzulässiger
Zusatz, der gem. § 2 Abs. 2 S. 3 GOZ zur
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Zu den zahnärztlichen Sorgfaltsanforderung hinsichtlich
der Sicherung von Nervnadeln vor Verschlucken.
Schmerzensgeld DM 5.000,--
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BGH
VI ZR 25/52
VersR 53, 67
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27.11.1952
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Verschlucke
Nervnadel
Schmerzensgeld DM
1.500,--
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OLG Hamm
9 U 51/63
VersR 1964, 1031
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14.05.1963
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Die unterlassene Behandlung einer Kieferknochenerkrankung
(seques-trierende Osteomylitis) kann einen groben Behandlungsfehler
darstellen.
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OLG Karlsruhe
1 U 128/66
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21.02.1968
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Es steht fest, dass
der erstbehandelnde Zahnarzt die Osteomyelitis im linken Oberkiefer verursacht
hat. Der Zahnarzt begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er nach
Zahnextraktionen Wurzelreste unbemerkt im Kiefer zurücklässt und nicht
ausschließt, dass Wurzeln abgebrochen und im Zahnfach zurückgeblieben sind.
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BGH
VI ZR 82/68
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21.10.1969
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Der Zahnarzt hat
bei der Arbeit mit der Separierscheibe einen Kunstfehler begangen. Es hätte
ein Scheibenschutz benutzt werden müssen, um die Möglichkeit der Verletzung
zu mindern.
Schmerzensgeld DM 5.000,--
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LG Bielefeld
5 O 453/71
VersR 1974, 67
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27.10.1972
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Auch wenn ein
Patient seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, darf ein ZA weder die bereits
einmal eingesetzte Zahnprothese gegen den Willen des Patienten bis zur
Bezahlung zurückhalten noch darf er die Zahnprothese zerbrechen, wenn die
Herausgabe aufgrund einer einstweiligen Verfügung verlangt wird.
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Bezirksberufsgericht für ZÄ in Mannheim
Urteil BG 3/73
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13.10.1973
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Die Versorgung mit Zahnersatz gehört zur
kassen(zahn)ärztlichen Versorgung i. S. d. RVA § 368g, über die die
Kassenzahnärztliche Vereinigungen mit den Krankenkassen Gesamtverträge
abzuschließen haben.
Kommt insoweit ein Gesamtvertrag nicht zustande, so hat
das Schiedsamt gemßg § 368h Abs. I RVO tätig zu werden.
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BSG,
6 RKa 6/72
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24.01.1974
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Zur Rechtsnatur des Zahnarztvertrages und des auf Herstellung
einer Prothese gerichteten Vertrages.
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BGH
VI ZR 182/73
VersR 75, 347
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09.12.1974
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Der Zahnarzt
verletzt seine Berufspflichten, wenn er in seiner Praxis einen Zahntechniker
zahnärztliche Tätigkeiten verrichten lässt.
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Berufsgericht für Heilberufe beim VG Münster, Beschluss T
17/76
Entscheidungssammlung Berufsgerichte
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02.03.1977
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Schädigung des
Nervus mentalis beim Zahnarzt
Schmerzensgeld DM
9.000,--
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LG Augsburg
6 O 689/77
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19.09.1977
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