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Zahnarztrecht in der Rechtsprechung Teil I PDF Drucken E-Mail

Zahnarztrecht in der Rechtsprechung

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zach  KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH

Michael Zach

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
Volksgartenstrasse 222a
41065 Mönchengladbach
Telefon: 02161 - 6887410
Telefax:
02161 - 6887411

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www.rechtsanwalt-zach.de

 

   

Folgebehandlung nach Implantatinsertion keine GKV-Leistung

In insgesamt drei Fällen hat das Bundessozialgericht grundsätzlich beschlossen, dass der im SGB V festgeschriebene Ausschluss von Implantatversorgungen aus der GKV-Bezuschussung für gesetzlich Versicherte „auch Folgebehandlungen in Form von Reparatur- und Ersetzungsarbeiten an bereits vorhandenen Implantaten umfasst“. Dies gelte selbst dann, wenn eine Krankenkasse die implantologische Erstversorgung rechtmäßig oder sogar rechtswidrig bezuschusst habe. Denn eine „krankenversicherungsrechtliche Leistungsbewilligung“ reiche als Verwaltungsakt nicht über den aktuellen Behandlungsbedarf hinaus und impliziere somit keine verbindliche Bewilligung von Folgekosten

BSG

B 1 KR 9/02 R,

B 1 KR 2/03,

B 1 KR 18/02 R

 

1.Die Bestätigung, einen Abdruck der Vereinbarung erhalten zu haben, ist kein unzulässiger Zusatz, der gem. § 2 Abs. 2 S. 3 GOZ zur

 

 

Zu den zahnärztlichen Sorgfaltsanforderung hinsichtlich der Sicherung von Nervnadeln vor Verschlucken. Schmerzensgeld DM 5.000,--

BGH

VI ZR 25/52

VersR 53, 67

27.11.1952

Verschlucke Nervnadel

Schmerzensgeld DM 1.500,--

OLG Hamm
9 U 51/63

VersR 1964, 1031

14.05.1963

 

Die unterlassene Behandlung einer Kieferknochenerkrankung (seques-trierende Osteomylitis) kann einen groben Behandlungsfehler darstellen.

OLG Karlsruhe

1 U  128/66

21.02.1968

Es steht fest, dass der erstbehandelnde Zahnarzt die Osteomyelitis im linken Oberkiefer verursacht hat. Der Zahnarzt begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er nach Zahnextraktionen Wurzelreste unbemerkt im Kiefer zurücklässt und nicht ausschließt, dass Wurzeln abgebrochen und im Zahnfach zurückgeblieben sind.

BGH

VI ZR 82/68

21.10.1969

Der Zahnarzt hat bei der Arbeit mit der Separierscheibe einen Kunstfehler begangen. Es hätte ein Scheibenschutz benutzt werden müssen, um die Möglichkeit der Verletzung zu mindern.
Schmerzensgeld DM 5.000,--

LG Bielefeld
5 O 453/71
VersR 1974, 67

27.10.1972

 

Auch wenn ein Patient seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, darf ein ZA weder die bereits einmal eingesetzte Zahnprothese gegen den Willen des Patienten bis zur Bezahlung zurückhalten noch darf er die Zahnprothese zerbrechen, wenn die Herausgabe aufgrund einer einstweiligen Verfügung verlangt wird.

Bezirksberufsgericht für ZÄ in Mannheim

Urteil BG 3/73

13.10.1973

Die Versorgung mit Zahnersatz gehört zur kassen(zahn)ärztlichen Versorgung i. S. d. RVA § 368g, über die die Kassenzahnärztliche Vereinigungen mit den Krankenkassen Gesamtverträge abzuschließen haben.

Kommt insoweit ein Gesamtvertrag nicht zustande, so hat das Schiedsamt gemßg § 368h Abs. I RVO tätig zu werden.

BSG,

6 RKa 6/72

24.01.1974

Zur Rechtsnatur des Zahnarztvertrages und des auf Herstellung einer Prothese gerichteten Vertrages.

BGH

VI ZR 182/73

VersR 75, 347

09.12.1974

Der Zahnarzt verletzt seine Berufspflichten, wenn er in seiner Praxis einen Zahntechniker zahnärztliche Tätigkeiten verrichten lässt.

Berufsgericht für Heilberufe beim VG Münster, Beschluss T 17/76

Entscheidungssammlung Berufsgerichte

02.03.1977

Schädigung des Nervus mentalis beim Zahnarzt

Schmerzensgeld DM 9.000,--

LG Augsburg
6 O 689/77

19.09.1977

 


 

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