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Das Auswechseln eines Implantatteils bei zusammengesetzten
Implantaten ist in der rekonstruktiven Phase mit der Geb.-Nr. 905 GOZ pro
Implantat berechenbar.
Einmal Hilfsteile zählen nicht zu den allgemeinen
Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOZ, sondern sind gesondert berechenbar.
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OLG Karlsruhe
10 U 232/00
(LG Baden-Baden)
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08.02.2002
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Ein Krankenversicherer ist berechtigt, seinen
Versicherungsnehmern die Empfehlung zu erteilen, Honorarrechnungen eines
konkret bezeichneten Arztes teilweise nicht oder nur nach vorheriger Prüfung
durch den Versicherer, einzureichen, wenn die Voraussetzungen für einen
solchen Hinweis vorliegen.
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LG München I
6 O 17192/01
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19.02.2002
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Die Zahnimplantatbehandlung nach der sog. crestalen
Methode durch Disk- bzw. BOI-Implantate ist keine Außenseitermethode mehr,
sondern wird von einer Vielzahl von Zahnärzten in Deutschland ausgeführt und
ist mittlerweile auch vielerorts wissenschaftlich anerkannt. Die
Disk-Implantate sind mittlerweile als gleichwertig zu den crestalen
Implantaten anzusehen. Soweit
die Beklagte vorträgt, dass die Kosten für Disk-Implantate nur bis zu der
Höhe erstattungsfähig seien, die bei der Verwendung der medizinisch
anerkannten crestalen Implantate angefallen wäre, so ist festzuhalten, dass
diese Art der zahnärztlichen Behandlung inzwischen keine Außenseitermethode
mehr ist, sondern von einer Vielzahl von Zahnärzten in Deutschland ausgeführt
wird und mittlerweile auch vielerorts anerkannt ist. Die Disk-Implantate sind
inzwischen als gleichwertig zu den crestalen Implantaten anzusehen. Die
Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit bei einer
Implantation von crestalen Implantaten der Kostenaufwand niedriger gewesen
wäre. Aus den Anlagen der Schriftsätze der Beklagten entnimmt das erkennenden
Gericht, dass bei der Einpflanzung von herkömmlichen Implantaten im Hinblick
auf die Notwendigkeit des Knochenaufbaus die dadurch bedingten aufwendigen
Behandlungsmaßnahmen im Zweifel ebenso hohe Kosten zu erwarten sind.“
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LG Saarbrücken
16 S 10/99
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06.03.2002
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Fallzahlzuwachsbegrenzung/
Honorarverteilungsgerechtigkeit
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BSG
B 6 KA 48/00
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13.03.2002
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Amtshaftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
gegenüber Vertragsärzten
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BGH
III ZR 302/00 (Stuttgart)
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14.03.2002
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Keine Kostentragung
bei „Off-Label-Use“
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BSG
B 1 KR 37/00 R
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19.03.2002
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Wirksamkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen
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OLG Düsseldorf
8 U 76/01
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21.03.2002
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Wirtschaftliche
Aufklärungspflicht vor Schönheitsoperationen
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OLG Stuttgart
14 U 90/01
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09.04.2002
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26 Auch bei
der Vereinbarung des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für die Ärztlichen Leistungen durch den
Bewertungsausschuss obliegen den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
entsandten Mitgliedern Amtspflichten gegenüber den Vertragsärzten, soweit es
um die Beachtung und Wahrung ihres Zulassungsstatus geht.
2. Greift der Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden
Beschluss rechtswidrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein,
haftet die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die von ihr in diesen
Ausschuss entsandten Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach
Amtshaftungsgrundsätzen.
3. Von den Mitgliedern des Bewertungssausschusses, die
einem Gremium angehören, das zentral und auf höchster Ebene in der
Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen
Bewertungsmaßstab Vergütungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maß
an Sachkenntnis zu erwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders
gründlicher Prüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die
Anwendung der „Kollegialgerichtsrichtlinie“.
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BGH, Urt. v.– III ZR 302/00 (Stuttgart)
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14.04.2002
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Zu der Frage, ob
die Kosten einer Implantatbehandlung nach § 4 Nr. 2.2
Versicherungsbedingungen erstattungsfähig sind. Der erstinstanzlich
beauftragte Sachverständige, der sogar selbst von der Klägerin benannt worden
war, hat überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Diskimplantaten um eine
gerade nicht allgemein anerkannte und sogar eher aus fachlichen Gründen
abzulehnende Behandlungsmaßnahme handelt.
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OLG Köln, 5 U
225/00;
LG Köln, 23 O 489/98
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06.05.2002
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Krankenkassenverbände und Kassenzahnärztliche
Vereinigungen dürfen die Abwicklung der Degression nach § 85 Abs. 4b bis 4f
SGB V gesamtvertraglich so ausgestalten, dass vor der erst später
durchgeführten Honorarverteilung eine zeitnahe vorläufige Berechnung und
Einbehaltung von Degressionsbeträgen zulasten der betroffenen
Vertragszahnärzte erfolgt.
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BSG
B 6 KA 257/01 R
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15.05.2002
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Eine zahnärztliche
Heilbehandlung, die erkanntermaßen nicht den Regeln des Fachs entspricht
(Verwendung effektiv ungeeigneten Materials, Verzicht auf eine erforderliche
Nachpräparation), kann trotz einer mit diesem Wissen erteilten Einwilligung
des Patienten haftungsbegründend sein. Dies ist dann der Fall, wenn die
Einwilligung als unwirksam anzusehen ist. Hierbei ist insb. Zu prüfen, ob ein
Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
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OLG München
1 U 5906/01
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16.05.2002
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Eine Vereinbarung, in der sich der Inhaber eines
zahntechnischen Labors gegenüber einem Zahnarzt verpflichtet, von allen
Nettoumsätzen einen bestimmten Prozentsatz zurückzugewähren, ist
sittenwidrig, wenn es die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ermöglichen,
gegenüber dem Patienten bzw. den Kassen im Ergebnis höhere Laborkosten
abzurechnen, als tatsächlich angefallen sind.“
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OLG Köln
11 W 13/02
MJW-RR 2002, 1630
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03.06.2002
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Festsitzende
Versorgung auf sechs Implantaten im Unterkiefer- Prämienkalkulatorische
Gesichtspunkte kein Argument zur Leistungsreduzierung
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LG Stuttgart
27 O 304/01
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15.07.2002
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Regelungen über
Vertragarztsitz im Gemeinschaftspraxisvertrag
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BGH
II ZR 90/01
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22.07.2002
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Zahnverlust
Dem Kläger wurden behandlungsfehlerhaft drei Zähne gezogen,
die ansonsten als Stütze für eine Teilprothetik hätten dienen können.
Aufgrund der mangelhaften Prothetik war eine prothetische Neuversorgung des
Kieferbereichs erforderlich. Das vom LG zuerkannte Schmerzensgeld wurde in
der Berufungsinstanz nicht angegriffen.
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OLG Düsseldorf
8 U 195/01
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01.08.2002
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Die rechtliche Zulässigkeit einer Gemeinschaftspraxis
setzt keine Gleichberechtigung in dem Sinne voraus, dass vertraglich gleiche
Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung
vereinbart sind. Ist der ausscheidende Vertragsarzt weder am Vermögen noch am
Gewinn der Gemeinschaftspraxis und damit auch nicht an dem sog. Goodwill
beteiligt, weist der Vertragsarztsitz als solcher keinen vom Übernehmer
abzugeltenden Verkehrswert auf.
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LSG Nieders.-Bremen
L 3 KA 161/02 ER
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13.08.2002
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Genehmigungsfähigkeit
überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften
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LSG Nordrhein-Westfalen
L 10 KA 23/02
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21.08.2002
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Fälligkeit einer
ärztlichen Honorarforderung erst mit wirksamer Rechnungserstellung
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OLG Karlsruhe
12 U 83/01
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05.09.2002
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Der Staat greift in die Berufsfreiheit einer privaten
Ethikkommission durch Maßnahmen ein, die eine eigene – öffentlich-rechtliche
– Ethikkommission bevorzugen und dadurch einen erheblichen Konkurrenznachteil
bei den privaten Ethikkommissionen bewirken.
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VGH Bad.-Württ.
9 S 2506/01
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10.09.2002
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Führen Behandlungsfehler bei der zahnprothetischen
Versorgung mittels Implantaten dazu, dass es zu einem Knochenabbau und zum
Verlust der restlichen Zähne kommt und der Oberkiefer mit einer Vollprothese
versogt werden muss, rechtfertigt dies eine Schmerzensgeld von 30.000 DM.
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OLG Köln
5 U 230/00
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11.09.2002
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