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Zahnarztrecht in der Rechtsprechung II


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zach  KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH

Michael Zach

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
Volksgartenstrasse 222a
41065 Mönchengladbach
Telefon: 02161 - 6887410
Telefax: 02161 - 6887411



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Das Auswechseln eines Implantatteils bei zusammengesetzten Implantaten ist in der rekonstruktiven Phase mit der Geb.-Nr. 905 GOZ pro Implantat berechenbar.

Einmal Hilfsteile zählen nicht zu den allgemeinen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOZ, sondern sind gesondert berechenbar.

OLG Karlsruhe

10 U 232/00

(LG Baden-Baden)

08.02.2002

Ein Krankenversicherer ist berechtigt, seinen Versicherungsnehmern die Empfehlung zu erteilen, Honorarrechnungen eines konkret bezeichneten Arztes teilweise nicht oder nur nach vorheriger Prüfung durch den Versicherer, einzureichen, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Hinweis vorliegen.

LG München I

6 O 17192/01

19.02.2002

Die Zahnimplantatbehandlung nach der sog. crestalen Methode durch Disk- bzw. BOI-Implantate ist keine Außenseitermethode mehr, sondern wird von einer Vielzahl von Zahnärzten in Deutschland ausgeführt und ist mittlerweile auch vielerorts wissenschaftlich anerkannt. Die Disk-Implantate sind mittlerweile als gleichwertig zu den crestalen Implantaten anzusehen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Kosten für Disk-Implantate nur bis zu der Höhe erstattungsfähig seien, die bei der Verwendung der medizinisch anerkannten crestalen Implantate angefallen wäre, so ist festzuhalten, dass diese Art der zahnärztlichen Behandlung inzwischen keine Außenseitermethode mehr ist, sondern von einer Vielzahl von Zahnärzten in Deutschland ausgeführt wird und mittlerweile auch vielerorts anerkannt ist. Die Disk-Implantate sind inzwischen als gleichwertig zu den crestalen Implantaten anzusehen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit bei einer Implantation von crestalen Implantaten der Kostenaufwand niedriger gewesen wäre. Aus den Anlagen der Schriftsätze der Beklagten entnimmt das erkennenden Gericht, dass bei der Einpflanzung von herkömmlichen Implantaten im Hinblick auf die Notwendigkeit des Knochenaufbaus die dadurch bedingten aufwendigen Behandlungsmaßnahmen im Zweifel ebenso hohe Kosten zu erwarten sind.“

LG Saarbrücken

16 S 10/99

06.03.2002

Fallzahlzuwachsbegrenzung/
Honorarverteilungsgerechtigkeit

BSG

B 6 KA 48/00

13.03.2002

Amtshaftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegenüber Vertragsärzten

BGH

III ZR 302/00 (Stuttgart)

14.03.2002

Keine Kostentragung bei „Off-Label-Use“

BSG

B 1 KR 37/00 R

19.03.2002

Wirksamkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen

OLG Düsseldorf

8 U 76/01

21.03.2002

Wirtschaftliche Aufklärungspflicht vor Schönheitsoperationen

OLG Stuttgart

14 U 90/01

09.04.2002

26     Auch bei der  Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die Ärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuss obliegen den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten gegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung ihres Zulassungsstatus geht.

2. Greift der Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss rechtswidrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsätzen.

3. Von den Mitgliedern des Bewertungssausschusses, die einem Gremium angehören, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab Vergütungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maß an Sachkenntnis zu erwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die Anwendung der „Kollegialgerichtsrichtlinie“.

BGH, Urt. v.– III ZR 302/00 (Stuttgart)

14.04.2002

Zu der Frage, ob die Kosten einer Implantatbehandlung nach § 4 Nr. 2.2 Versicherungsbedingungen erstattungsfähig sind. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige, der sogar selbst von der Klägerin benannt worden war, hat überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Diskimplantaten um eine gerade nicht allgemein anerkannte und sogar eher aus fachlichen Gründen abzulehnende Behandlungsmaßnahme handelt.

OLG Köln, 5 U 225/00;

LG Köln, 23 O 489/98

06.05.2002

Krankenkassenverbände und Kassenzahnärztliche Vereinigungen dürfen die Abwicklung der Degression nach § 85 Abs. 4b bis 4f SGB V gesamtvertraglich so ausgestalten, dass vor der erst später durchgeführten Honorarverteilung eine zeitnahe vorläufige Berechnung und Einbehaltung von Degressionsbeträgen zulasten der betroffenen Vertragszahnärzte erfolgt.

BSG

B 6 KA 257/01 R

15.05.2002

Eine zahnärztliche Heilbehandlung, die erkanntermaßen nicht den Regeln des Fachs entspricht (Verwendung effektiv ungeeigneten Materials, Verzicht auf eine erforderliche Nachpräparation), kann trotz einer mit diesem Wissen erteilten Einwilligung des Patienten haftungsbegründend sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Einwilligung als unwirksam anzusehen ist. Hierbei ist insb. Zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.

OLG München

1 U 5906/01

16.05.2002

Eine Vereinbarung, in der sich der Inhaber eines zahntechnischen Labors gegenüber einem Zahnarzt verpflichtet, von allen Nettoumsätzen einen bestimmten Prozentsatz zurückzugewähren, ist sittenwidrig, wenn es die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ermöglichen, gegenüber dem Patienten bzw. den Kassen im Ergebnis höhere Laborkosten abzurechnen, als tatsächlich angefallen sind.“

OLG Köln

11 W 13/02

MJW-RR 2002, 1630

03.06.2002

Festsitzende Versorgung auf sechs Implantaten im Unterkiefer- Prämienkalkulatorische Gesichtspunkte kein Argument zur Leistungsreduzierung

LG Stuttgart

27 O 304/01

15.07.2002

Regelungen über Vertragarztsitz im Gemeinschaftspraxisvertrag

BGH

II ZR 90/01

22.07.2002

Zahnverlust

Dem Kläger wurden behandlungsfehlerhaft drei Zähne gezogen, die ansonsten als Stütze für eine Teilprothetik hätten dienen können. Aufgrund der mangelhaften Prothetik war eine prothetische Neuversorgung des Kieferbereichs erforderlich. Das vom LG zuerkannte Schmerzensgeld wurde in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.

OLG Düsseldorf

8 U 195/01

01.08.2002

Die rechtliche Zulässigkeit einer Gemeinschaftspraxis setzt keine Gleichberechtigung in dem Sinne voraus, dass vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind. Ist der ausscheidende Vertragsarzt weder am Vermögen noch am Gewinn der Gemeinschaftspraxis und damit auch nicht an dem sog. Goodwill beteiligt, weist der Vertragsarztsitz als solcher keinen vom Übernehmer abzugeltenden Verkehrswert auf.

LSG Nieders.-Bremen

L 3 KA 161/02 ER

13.08.2002

Genehmigungsfähigkeit überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften

LSG Nordrhein-Westfalen

L 10 KA 23/02

21.08.2002

Fälligkeit einer ärztlichen Honorarforderung erst mit wirksamer Rechnungserstellung

OLG Karlsruhe

12 U 83/01

05.09.2002

Der Staat greift in die Berufsfreiheit einer privaten Ethikkommission durch Maßnahmen ein, die eine eigene – öffentlich-rechtliche – Ethikkommission bevorzugen und dadurch einen erheblichen Konkurrenznachteil bei den privaten Ethikkommissionen bewirken.

VGH Bad.-Württ.

9 S 2506/01

10.09.2002

Führen Behandlungsfehler bei der zahnprothetischen Versorgung mittels Implantaten dazu, dass es zu einem Knochenabbau und zum Verlust der restlichen Zähne kommt und der Oberkiefer mit einer Vollprothese versogt werden muss, rechtfertigt dies eine Schmerzensgeld von 30.000 DM.

OLG Köln

5 U 230/00

11.09.2002

 


 

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